Abwassergebühren in Esslingen

Für die Benutzung der städtischen Abwasseranlagen erhebt die Stadt Esslingen eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr. Grundlage dafür sind gesetzliche Vorgaben sowie die vom Gemeinderat beschlossenen Gebührenkalkulationen.

Schmutzwassergebühr

Für die Schmutzwassergebühr wird Ihr Frischwasserverbrauch zugrunde gelegt.

Ab dem 1. Januar 2023 beträgt diese Gebühr 2,26 € pro Quadratmeter. Im Auftrag der Stadtentwässerung Esslingen wird diese von den Stadtwerken Esslingen zusammen mit dem Frischwasser durch monatliche Abschlagszahlungen erhoben.

Falls ein Teil Ihres verbrauchten Frischwassers nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, können Sie diesen Teil von der Schmutzwassergebühr absetzen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Frischwasser zur Gartenbewässerung nutzen. Wichtig ist dabei, dass die nicht eingeleitete Wassermenge über einen geeichten Wasserzähler nachgewiesen wird.

Den Antrag zur Absetzung einer bestimmten Frischwassermenge von der Schmutzwassergebühr finden Sie in der Infobox zum Download.

Niederschlagswassergebühr

Die Niederschlagswassergebühr orientiert sich an der Größe der bebauten, befestigten und versiegelten Flächen, über die Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Kanalisation eingeleitet wird.

Ab dem 1. Januar 2023 beträgt diese Gebühr 0,83 € pro Quadratmeter versiegelte Fläche. Dieser veranschlagte Wert kann sich je nach Beschaffenheit der versiegelten Flächen verringern.

Grundlage der Bemessung und Berechnung der Niederschlagswassergebühr ist die Satzung über die öffentliche Entwässerung der Stadt Esslingen am Neckar. Diese finden Sie in der Infobox zum Download.

Die Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung werden durch die Stadtentwässerung Esslingen jährlich erhoben und den Grundstückseigentümer:innen per Post mitgeteilt.

Antworten auf häufige Fragen

Wie werden die verschiedenen Oberflächen angerechnet?

Die unterschiedliche Beschaffenheit der versiegelten beziehungsweise befestigten Flächen wie zum Beispiel Dächer, Beläge oder Pflaster wird durch einen Faktor berücksichtigt. Diese Faktoren finden Sie nachfolgend in der Tabelle:

§ Flächen / Rückhaltungen Faktor
1.0 
Dächer
 
1.1
Standarddach (flach oder geneigt), Kiesdach 
1,0
1.2
Gründach ab 6 cm Pflanzsubstratstärke 
0,5
1.3 Gründächer mit einer Erdaufschüttung ab 100 cm bleiben bei der Flächenanrechnung unberücksichtigt.  
2.0
Befestigte Flächen (Hof-, Wege- und Straßenflächen)
 
2.1
Asphalt, Beton, fugenlose Beläge, Pflaster, Platten 
1,0
2.2
Kies, Schotter, Rasengitter und Ökopflaster (Ökopflaster sind durchlässige Beläge oder Beläge mit Fugen breiter als 2,0 cm) 0,5
2.3 Ökopflaster, denen durch fachliche Gutachten eine auf Dauer hundertprozentige Versickerung bescheinigt wird, bleiben bei der Flächenanrechnung unberücksichtigt.  
3.0
Zisternen und Versickerungsanlagen mit Notüberlauf 
Die Berechnungsfläche für ein Grundstücksteil, das an eine Zisterne oder Anlage angeschlossen ist, vermindert sich um 20 Quadratmeter je vollem Kubikmeter Volumen dieser Anlage.
Sie verringert sich jedoch höchstens um 50 % der maßgebenden Berechnungsfläche. 
 
3.1 Zisternen sind unterirdisch fest eingebaute und nicht veränderbare Rückhaltevorrichtungen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1.000 Litern.
Die Ableitung des Niederschlagswassers muss dauerhaft über die Zisterne beziehungsweise über die Versickerungsanlage erfolgen. Provisorische, veränderbare oder vorübergehende Vorrichtungen werden nicht anerkannt.
 
4.0
Andere Versiegelungsarten 
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor, der den in Ziffer 1, 2 und 3 genannten Versiegelungsarten bezüglich seiner Wasserdurchlässigkeit beziehungsweise der Wasserrückhaltung am nächsten kommt. 
 

Durch die Verwendung dauerhaft durchlässiger Oberflächen können Sie die Niederschlagswassergebühr verringern.
Zu solchen dauerhaft durchlässigen Oberflächen zählen beispielsweise Rasengittersteine oder die Einrichtung von Versickerungsanlagen oder Zisternen.

Was ist bei Zisternen mit Notüberlauf an die Kanalisation zu beachten?

Bei diesen Zisternen handelt es sich um unterirdische Sammelbehälter, an denen befestigte Flächen durch unterirdische Leitungsführung dauerhaft und vollständig angeschlossen sind, und die sich durch den Anschluss des Notüberlaufs ständig zwischen Grundstücksentwässerung und Kanalisation befinden.

Eine Zisterne muss mindestens ein Fassungsvermögen von einem Kubikmeter besitzen, um angerechnet zu werden. 

Vorteile einer Zisterne

Die Berechnungsfläche reduziert sich dann um 20 Quadratmeter je vollem Kubikmeter Volumen dieser Anlage, höchstens jedoch um 50 % der maßgebenden Berechnungsfläche.

Zusätzlich bieten sich viele Möglichkeiten, Wasser für die Gartennutzung zu speichern. Dies ist sowohl ökologisch als auch für Ihren Geldbeutel sinnvoll, da durch einen geringeren Wasserverbrauch auch weniger Schmutzwassergebühr anfällt.

Auf die Berechnung der Niederschlagswassergebühr haben solche Sammeltanks, Becken, Fässer oder Container jedoch keinen Einfluss.

Wichtige Hinweise

Bitte beachten Sie, dass Sie die Stadt Esslingen informieren müssen, wenn Sie Niederschlagswasser im Haushalt beispielsweise für die Toilettenspülung oder die Waschmaschine als Brauchwasser nutzen und in die öffentliche Kanalisation einleiten. Die rechtliche Grundlage dazu ist § 26 Abs. 2, Ziff. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 der Esslinger Entwässerungssatzung.

Niederschlagswasser, das Sie als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb nutzen, ist ebenfalls als Abwasser zu betrachten, so dass hierfür Schmutzwassergebühren zu bezahlen sind.

Maßgebend bei der Verwendung von Brauchwasser ist der durch geeichte Wasserzähler angezeigte Wasserverbrauch. Wenn keine zuverlässigen Messungen vorhanden sind, kann die Wassermenge von der Stadt Esslingen geschätzt werden.

Wie sind Hofflächen, Stellplätze und Hauseingänge zu berücksichtigen?

Hofflächen, Stellplätze und Hauseingänge gelten als einleitend und werden zur Niederschlagswassergebühr herangezogen, wenn Starkregen dazu führt, dass Niederschlagswasser in öffentliche Entwässerungseinrichtungen fließen kann.

Dabei ist es unerheblich, ob das Niederschlagswasser über Entwässerungsrinnen direkt in einen öffentlichen Kanal eingeleitet wird, nur auf den Gehweg oder die Straße fließt oder über Straßengräben abgeleitet wird.

Flächen, die mit Kies, Schotter, Rasengitter und Ökopflaster (also durchlässigen Belägen oder Beläge mit Fugen breiter als 2,0 cm) befestigt sind, können mit dem Faktor 0,5 angesetzt werden.

Kann man befestigte Flächen nicht einfach versickern lassen?

Eine Möglichkeit, die Niederschlagswassergebühr zu verringern, kann die gezielte Versickerung von befestigten Flächen sein. Dabei sind aber unbedingt verschiedene Regeln zu beachten:

So ist zum Beispiel das Versickern von Dachflächen über so genannte Sickerschächte aus heutiger Sicht unzulässig.

Auch kann eine Versickerung abhängig von der Bodenbeschaffenheit und der Bebauungsdichte zu Schäden an der Bausubstanz Ihres eigenen Gebäudes oder benachbarter Gebäude führen.

Daher sollten Sie bei der Einrichtung von Versickerungsanlagen immer Fachexpert:innen einschalten.

Wie gehe ich mit Veränderungen auf dem Grundstück um?

Ändern sich bei Ihrem Grundstück zum Beispiel durch An- oder Umbauten die maßgebenden, befestigten Flächen um mehr als sechs Quadratmeter, sind Sie als Grundstückseigentümer:in verpflichtet, die Veränderungen gegenüber der Stadt Esslingen binnen vier Wochen nach Fertigstellung der Veränderung zu melden.

Veränderungen kleiner als sechs Quadratmeter werden nicht berücksichtigt.
 
Gleiches gilt auch für Neubauten beziehungsweise Maßnahmen auf bisher nicht berücksichtigten Flächen.

Solche Änderungen können Sie uns über ein Erfassungsblatt (PDF, 50 KB) mitteilen:

Was ist bei Eigentumsänderungen zu beachten?

Zu bezahlen sind die Gebühren stets von der Person, die am 1. Januar eines Jahres als Eigentümer:in zur Grundsteuer herangezogen wird.

Haben Sie beispielsweise ein gebührenrelevantes Grundstück gekauft, neu erworben oder verkauft, teilen Sie dies bitte der Stadt Esslingen oder den Stadtwerken Esslingen mit. Nur dann können die geänderten Eigentumsverhältnisse für das folgende
Gebührenjahr berücksichtigt werden.Grundsätzlich wird die Gebühr stets für ein Jahr im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember erhoben. Der Erlass eines anteilsmäßigen Zwischenbescheides bei unterjährigem Verkauf ist nicht möglich.

Stadtentwässerung Esslingen

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Gebührengrundlage

Stadtentwässerung Esslingen
Heilbronner Straße 52
73728 Esslingen am Neckar
Telefon 0711 3512-2000

Zahlungsabwicklung

Stadtwerke Esslingen
Fritz-Müller-Straße 60
73730 Esslingen am Neckar
Telefon 0711 3512-2001