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Grünflächenamt

Wald und Verwaltung
Wald und Verwaltung
Ritterstraße 17
73728 Esslingen am Neckar
Telefon (07 11) 35 12-23 46
Fax (07 11) 35 12-29 92

Service

Verkauf von Brennholz
Versteigerung von Flächenlosen
Brennholzmerkblatt (122 KB)

Wissenswertes

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Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
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Brennholzmerkblatt

Aufarbeitung von Flächenlosen und Brennholz in langer Form


Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
Bei der Aufarbeitung sind zur eigenen Sicherheit die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) Forsten einzuhalten. z.B.:
Keine Alleinarbeit beim Einsatz einer Motorsäge oder einer Seilwinde 

Das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (Schutzhelm mit Gehör  und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe mit Schutzkappe und Schnittschutzeinlage, Sicherheitshandschuhe)

Personen unter 18 Jahren ist die Arbeit mit der Motorsäge verboten

Der Nachweis eines qualifizierten Motorsägenlehrgangs ist ab dem 01.10.2010 Vorraussetzung für den Erwerb von Brennholz aus dem Stadtwald. Wir empfehlen dringend die Teilnahme an einem zweitägigen Kurs (GUV-I 8624 Module 1 und 2).

PEFC-Zertifizierung
Der Stadtwald Esslingen ist PEFC zertifiziert. Das Zertifikat steht für eine nachhaltige und umweltgerechte Waldwirtschaft. Die Einhaltung der festgelegten Standards ist von elementarer Bedeutung: z.B. Verwendung von biologisch abbaubaren Sägekettenhaftöl. 

Haftung
Der Brennholzkäufer haftet für alle Schäden gegenüber Dritten; für Eigenschäden besteht kein Versicherungsschutz durch den Forstbetrieb. Für Schäden, insbesondere an Boden und Bestand, behält sich die Stadt Esslingen am Neckar Schadenersatzansprüche vor.

Maschinen und Geräte
Zulässig sind nur Maschinen und Geräte, die sich in einem betriebssicheren Zustand befinden.
Für Motorsägen darf nur biologisch abbaubares Kettenöl verwendet werden. Alle anderen Öle sind verboten! Die Verwendung von benzolarmem Sonderkraftstoff wird im Interesse der eigenen Gesundheit empfohlen. Der Einsatz von Seilwinden bei der Aufarbeitung von Flächenlosen ist verboten.

Fahren im Wald
Im Wald darf nur auf befestigten Fahrwegen mit max. 30 km/h gefahren werden. Das Befahren von Waldflächen (auch Rückegassen und Maschinenwege) außerhalb der befestigten Fahrwege ist seit dem 01.10.2010 verboten! An Sonn- und Feiertagen darf nicht gefahren (und gearbeitet) werden. Die Waldschranken sind nach jeder Durchfahrt zu schließen.

Aufarbeitungs- und Abfuhrfrist
Das Brennholz darf nur während der Aufarbeitungs- und Abfuhrfrist (i.d.R. 3 Monate nach Kauf) aufgearbeitet und zwischengelagert werden. Um die Holzabfuhr und Wegeunterhaltung nicht zu beeinträchtigen ist ein Abstand von 1 Meter zum Weg einzuhalten. Gräben sind freizuhalten. Wege, Gräben, Böschungen und Dolen sind von Holz und Reisig freizuräumen. An stehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Die Abdeckung des Holzes mit Plastikfolien oder sonstigen Materialien ist verboten. Abdeckungen werden auf Kosten des Verursachers entfernt.

Flächenlose
Es darf nur das, was zum Zeitpunkt des Verkaufs im Bestand liegt, aufgearbeitet werden. Liegendes Totholz (Aufschrift „Totholz“), stehende Bäume (auch abgebrochene), sowie hoch abgesägte Stöcke (Abweispfähle) dürfen nicht aufgearbeitet werden. Nach Ablauf der vereinbarten Aufarbeitungs- und Abfuhrfrist geht alles Holz (auch das aufgearbeitete) wieder in das Eigentum der Stadt Esslingen über. Die Stadt Esslingen kann dieses Holz dann weiterveräußern oder selbst verwerten. In begründeten Einzelfällen (z.B. schwere Erkrankung), kann die Aufarbeitungs- und Abfuhrfrist verlängert werden, wenn dies rechtzeitig vor Ablauf der Frist beim Grünflächenamt formlos (auch telefonisch) beantragt wurde. Es besteht kein Anspruch auf Fristverlängerung. Nach Ablauf der Frist hat der Flächenloskäufer kein Recht mehr den Wald zu befahren und weiter an seinem Flächenlos zu arbeiten oder Holz abzufahren. Die Weitergabe eines Flächenloses an einen Dritten bedarf der Genehmigung des Grünflächenamtes.

Brennholz-lang (Polterholz)
Nach Ablauf der Aufarbeitungs- und Abfuhrfrist kann die Stadt Esslingen Lagergeld erheben. Das Lagergeld beträgt 1,-€/Festmeter und Tag ab dem Zeitpunkt der Festsetzung des Lagergeldes für das zu diesem Zeitpunkt noch im Wald vorhandene Holz. Die Holzmenge wird vom Grünflächenamt geschätzt.

Verkaufsbestimmungen
Es gelten die allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe aus dem Staatswald für Baden-Württemberg. Darüber hinaus ist dieses Merkblatt Bestandteil der Verkaufsbedingungen. Der Käufer anerkennt diese Bestimmungen mit dem Kauf des Holzes. Bei Flächenlosen können Verstöße zum Verlust des Flächenloses ohne Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises führen. Grundsätzlich können Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Merkblattes zum Ausschluss aus dem Holzverkauf im Stadtwald Esslingen führen.

Kontakt und Schrankenschlüsselausgabe/-rücknahme; Adressen von Anbietern von Motorsägenkursen
Stadt Esslingen am Neckar, Grünflächenamt, Ritterstr. 17, 73728 Esslingen am Neckar
Tel. 0711/3512-2686 (Sekretariat), Fax -2992, gruenflaechenamt@esslingen.de, www.esslingen.de
Rückfragen beantwortet Herr Petrowsky unter Tel. 0711/3512-2519
Schrankenschlüssel können beim Grünflächenamt für die Dauer der Aufarbeitung ausgeliehen werden.

Stand 03.03.2011