Dienstleistungen
Auskunft aus dem Personenstandsbuch
Auskünfte aus dem Personenstandsbuch können Geburten-, Sterbe-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister betreffen
Onlineantrag und Formulare
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Personenstandsurkunden und Auskünfte aus dem Personenstandsbuch sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
Verfahrensablauf
Bei Fragen zum Verfahrensablauf wenden Sie sich bitte an das Standesamt
Fristen
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Erforderliche Unterlagen
Zur Beantragung benötigen wir die entsprechenden Nachweise über das berechtigte oder rechtliche Interesse.
Kosten
Auskünfte aus dem Personenstandsregister sind gebührenpflichtig.
Hinweise
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Rechtsgrundlage
§ 62 PStG
Freigabevermerk
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