Dienstleistungen

Dienstleistungen von A-Z

Auskunft aus dem Personenstandsbuch

Auskünfte aus dem Personenstandsbuch können Geburten-, Sterbe-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister betreffen

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Standesamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Personenstandsurkunden und Auskünfte aus dem Personenstandsbuch sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

 

Verfahrensablauf

Bei Fragen zum Verfahrensablauf wenden Sie sich bitte an das Standesamt

Fristen

-

Erforderliche Unterlagen

Zur Beantragung benötigen wir die entsprechenden Nachweise über das berechtigte oder rechtliche Interesse.

Kosten

Auskünfte aus dem Personenstandsregister sind gebührenpflichtig.

Hinweise

-

Rechtsgrundlage

§ 62 PStG

Freigabevermerk

-

Info

Hilfreiche Seiten

14
12
* Unter Umständen werden keine oder weniger als 10 Ergebnisse angezeigt