Finanzielle Hilfen bei Versorgungs- und Pflegebedürftigkeit
Das neue Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) gilt für Personen, die einerseits nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten können oder die mindestens 65 Jahre alt sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten können.
Sie haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Darüber hinaus wird nach diesem Gesetz auch Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt. Dazu gehören:
- Pflegebedürftigkeit (häusliche Pflege und die Pflege im Heim)
- Blindheit
- Behinderungen
Leistungen der Pflegeversicherung erhalten pflegebedürftige Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird vom Medizinischen Dienst im Auftrag der Krankenkasse festgelegt. Näheres hierzu finden Sie im Kapitel "Pflegeversicherung" des Wegweiser für Seniorinnen und Senioren
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind selbstverständlich vorrangig vor etwaigen Leistungen der Sozialhilfe. Während die Leistungen der Pflegeversicherung je nach Pflegestufe in ihrer Höhe begrenzt sind, deckt die Sozialhilfe den tatsächlichen finanziellen Bedarf.