Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden.
Hierzu zählen z.B.
Schaustellergeschäfte (Fahrgeschäfte, Schaugeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Schießgeschäfte etc.),
Tribünen, Bauten für Wanderausstellungen, Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft,
Zelte (nicht jedoch Campingzelte), Tragluftbauten.
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
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