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Förderung für Trockenbaumauern beantragen

Erhöhte Fördersätze für die Wiedererrichtung von Naturstein-Trockenmauern. Der Ausschuss für Technik und Umwelt hat am 17.03.2021 erhöhte Fördersätze beschlossen. Diese gelten nun in Zusammenhang mit der neuen FreistellungsVO bis zum 30.06.2023.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Gefördert wird ausschließlich die Instandsetzung eingestürzter bzw. sanierungsbedürftiger Trockenmauern in den Weinberg-Steillagen der Stadt Esslingen am Neckar, die nach § 33 NatSchG geschützt sind, gemäß der angehängten Karte „Förderkulisse“. Die Investition muss gemäß Artikel 29 Absatz 2 mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen.

Unternehmen (Eigentümer oder Bewirtschafter), die die Förderung beantragen können sind über folgende Aspekte definiert:
Begrenzung der Förderung auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Freistellungsverordnung (siehe auch Anlage 1), die im Agrarsektor tätig sind, Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 14 der Freistellungsverordnung sind von der Förderung ausgeschlossen, Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Folgende Auflagen gelten für die Errichtung der Trockenmauern:

  • Fachgerechte Durchführung (z. B. keine Kreuzfugen),
  • 5-10% Anlauf,
  • Steinfundament oder versenktes Betonfundament,
  • Mauer und Hintermauerung sind ohne Mörtel zu errichten,
  • Hinzugekaufte Steine müssen aus ortsüblichem Sandstein bestehen,
  • Hintergemäuer ohne Schotter bzw. Kies und ohne Geotextilien, nicht mit geschüttetem, sondern gestelltem, miteinander verkeiltem Steinmaterial.

Nicht förderfähig sind:

  • Betonmauern mit vorgesetztem Natursteinmauerwerk,
  • mit Mörtel verfugte Natursteinmauern,
  • Gabionen,
  • Trockenmauern aus Großblocksteinen,
  • Mauern aus anderem als dem zugelassenen Natursteinmaterial.

Die Anleitung zum Bau und Instandhaltung von Naturstein-Trockenmauern in terrassierten Weinbau-Steillagen der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau ist zu beachten.

Verfahrensablauf

  • Der Antragsteller stellt vor Beginn der Baumaßnahme einen Förderantrag, der den Anforderungen des Artikel 29 Absatz 5 der Freistellungsverordnung entspricht, beim Landratsamt Esslingen, Untere Naturschutzbehörde, für die fachgerechte Wiederherstellung einer konkreten Trockenmauer: LPR-Projekt des Landkreises Esslingen: Sanierung und Wiederherstellung von beschädigten oder eingefallenen Trockenmauern: Landratsamt Esslingen, Pulverwiesen 11, 73726 Esslingen am Neckar.
  • Dieser Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
    Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Beginns und Abschlusses, Standort und voraussichtliche Kosten des Vorhabens sowie Zuwendungsart. (siehe Anlage 2)
  • Das Landratsamt prüft den Förderantrag und erteilt dem Antragsteller zunächst einen Bewilligungsbescheid unter Benennung der max. Fördersumme.
  • Die Trockenmauer wird durch den Antragsteller wiederhergestellt, der Antragsteller teilt dem Landratsamt den Abschluss der Arbeiten mit.
  • Das Landratsamt prüft die fachgerechte und der Förderrichtlinie gemäße Umsetzung im Rahmen einer Ortsbegehung und verfasst ein Abnahmeprotokoll.
  • Das Landratsamt erstellt auf Basis des Abnahmeprotokolls einen Auszahlungsbescheid aus Mitteln des Landkreises über eine bestimmte Höhe x (€) mit dem Hinweis, dass es nicht förderschädlich ist, wenn die Stadt den gleichen Betrag ausweist.
  • Der Antragsteller reicht den Bescheid des Landratsamtes bei der Stadt ein und beantragt schriftlich (siehe Anlage 2) die gleiche Summe (mit Ausnahme der auf tatsächliche Anschaffungskosten bezogenen Rechnungen für Natursteinmaterial).


Im Antrag an die Stadt müssen folgende Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Freistellungsverordnung enthalten sein:

  • Name und Größe des Unternehmens,
  • Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
  • Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
  • eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
  • Art der Beihilfe (Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges) und
  • Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.

Die Stadt Esslingen weist einen Betrag in gleicher Höhe aus Mitteln der Stadt an, so dass sich der Förderbetrag für den Antragsteller verdoppelt (ggf. abzüglich der Materialkosten).

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Belege: Ihr Antrag kann nur dann bearbeitet werden, wenn Sie den Zuwendungsbescheid des Landkreises Esslingen und eine Aufstellung und Art (Zuschuss) der beihilfefähigen Kosten beifügen.

Förderrichtlinien: Die Förderrichtlinien können Sie hier abrufen

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