Dienstleistungen
Tag der offenen Tür
Durch die Veranstaltung eines "Tages der offenen Tür" haben Verkaufsstellen die Möglichkeit ihr Geschäft/ihren Betrieb während der geltenden Ladenschlusszeiten als sogenanntes "offenes Schaufenster" zu Ausstellungs- und Werbezwecken zu öffnen.
Verkäufe oder Verkaufsgespräche sowie alle damit zusammenhängendenTätigkeiten wie Beratung, Bestellungen, Abschluss von Vorverträgen ect. sind hierbei nicht zulässig. Bei zusätzlichem Alkoholausschank ist eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz erforderlich.
Zuständige Stelle
AnsprechpartnerIn: Herr Eckhard Sihler
Persönlicher Kontakt
Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 Gewerbeordnung, Marktfestsetzungen, Angelegenheiten des Ladenöffnungsgesetzes
Leistungsdetails
Fristen
sofort
Bearbeitungsdauer
sofort