Allgemeinverfügungen und andere öffentliche Bekanntmachungen
Die Stadt Esslingen am Neckar veröffentlicht an dieser Stelle Allgemeinverfügungen und andere öffentliche Bekanntmachungen.
Die Stadt Esslingen am Neckar veröffentlicht an dieser Stelle Allgemeinverfügungen und andere öffentliche Bekanntmachungen.
Die Stadt Esslingen am Neckar erlässt auf Grund von § 15 Absatz 1 Versammlungsgesetz, § 12 Absatz 2 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO), § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz sowie §§ 20, 26 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz folgende
Diese Allgemeinverfügung mit der Begründung kann nach Terminabsprache und unter Einhaltung der 3G-Regel für Besucher in Verwaltungsgebäuden beim Ordnungs- und Standesamt der Stadt Esslingen am Neckar, Beblingerstraße 3, 73728 Esslingen am Neckar, Zimmer 118 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser kann bei der Stadt Esslingen am Neckar, Ordnungs- und Standesamt, Beblingerstraße 3 und 1 in 73728 Esslingen am Neckar, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden.
Hinweise
Es wird explizit auf folgende Vorschriften hingewiesen:
§23 Versammlungsgesetz (VersG):
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§26 VersG:
Wer als Veranstalter oder Leiter
1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§29 Abs. 1 Nr. 1 VersG:
Ordnungswidrig handelt, wer an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist.
Esslingen, 21. Januar 2022
Jochen Schilling
Leiter des Ordnungs- und Standesamtes
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Allgemeinverfügung Verbot Spaziergang mit Begründung.pdf | 31.01.2022 | 714 KB |
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Verbotszone.pdf | 19.01.2022 | 1,9 MB |
Die Stadt Esslingen am Neckar hat im Rahmen eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) den Städtischen Verkehrsbetrieb Esslingen (SVE) betraut den Stadtverkehr in Esslingen zu betreiben.
Der ÖDLA umfasst eine Laufzeit von 10 Jahren, vom 01.07.2018 bis zum 03.06.2028.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist die Stadt Esslingen am Neckar verpflichtet, einmal jährlich einen Gesamtbericht über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, den Beginn und die Laufzeit der öffentlichen Dienstleistungsaufträge, die ausgewählten Betreiber öffentlicher Dienste sowie die diesen Betreibern zur Abgeltung gewährten Ausgleichsleistungen und ausschließlichen Rechte öffentlich zugänglich zu machen.
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Gesamtbericht ES 2019 (SVE).pdf | 20.10.2021 | 172 KB |
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Gesamtbericht ES 2018 (SVE).pdf | 20.10.2021 | 166 KB |