Kommunaler Ordnungsdienst

Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung für Esslingen am Neckar

Drei Mitarbeiterinnen und elf Mitarbeiter sorgen als Kommunaler Ordnungsdienst (KOD) der Stadt Esslingen am Neckar im Außendienst für Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung.

Aufgaben

Die Aufgaben des KOD umfassen u.a.

  • Jugendschutzkontrollen
  • Kontrollen wegen Verstößen gegen die Esslinger Polizeiverordnung oder Benutzungsordnung (Kleinmüllverstöße, Alkoholkonsum auf Spielplätzen sowie am Busbahnhof und aggressive Bettelei im Stadtgebiet)
  • Überwachungsaufgaben aus den Bereichen Straßenverkehr und Gewerbe- und Gaststätten
  • Schutz der Nachtruhe in Form von Party- und Gaststättenlärm; Vorgehen gegen Sperrzeitüberschreitungen in der Außengastronomie
  • Waffenkontrollen im Auftrag der Waffenbehörde
  • Ermittlungen im Auftrag anderer Ämter und Kommunen
  • Vollzug von Gemeindesatzungen und der Polizeiverordnung und Benutzungsordnung
  • Durchfahrtskontrollen auf Feld- und Wirtschaftswegen sowie Fußgängerzonen
  • Feldschutztätigkeiten

Unser Team

Die Vielfalt unserer Stadt spiegelt sich im KOD wider: Wir sind junge und ältere Kolleginnen und Kollegen unterschiedlicher Herkunft; unsere Vorbildung reicht von Verwaltungsfachangestellten bis zum ausgebildeten Polizisten. Immer wieder zeigt sich, dass diese Vielfalt bei der täglichen Aufgabenbewältigung von großer Bedeutung ist.

Alle Außendienstmitarbeiterinnen und Außendienstmitarbeiter nehmen regelmäßig an internen und externen Fortbildungsprogrammen teil. Dabei werden neben dem rechtlichen Wissen Deeskalations- und Kommunikationstechniken sowie Abwehr- und Zugriffstechniken vermittelt.

Rechtliches und Befugnisse

Die Organisation der Polizei umfasst nach § 104 Landespolizeigesetz (PolG BW i.d.g.F.) die Polizeibehörden sowie den Polizeivollzugsdienst. Nach § 105 Abs. 1 PolG BW liegt die generelle Zuständigkeit bei der Polizeibehörde, also der Stadt Esslingen am Neckar. Gemäß § 1 PolG BW wehrt der KOD Gefahren der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ab und beseitigt Störungen, soweit dies im öffentlichen Interesse ist.

Gemäß § 125 Abs. 2 des PolG BW haben Gemeindliche Vollzugsbedienstete bei der Erledigung der Aufgaben nach § 31 Abs. 1 und 2 DVO PolG BW die Stellung eines Polizeibeamten nach dem PolG BW. Der KOD ist rechtlich befugt, Personalien zu erheben, Personen und ihre mitgeführten Sachen zu durchsuchen, Platzverweise auszusprechen und durchzusetzen, Ersatzvornahmen zu tätigen und Gegenstände zu beschlagnahmen oder sicherzustellen. Auf Verlangen weisen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes gerne mit dem Dienstausweis der Stadt Esslingen am Neckar aus.

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Info

In Notfällen oder bei Straftaten wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei (110) oder Feuerwehr/ Rettungsdienst (112)

Kontakt

Wenn Sie Fragen, Anregungen oder Beschwerden haben, sprechen Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter direkt an, wenn Sie ihnen auf den Straßen und Plätzen begegnen. Sie sind an ihren blauen Uniformen, die ebenso wie die Fahrzeuge die Aufschrift "Polizeibehörde" tragen, zu erkennen.

Wenn Sie einen Missstand feststellen oder einen Hinweis zu Ordnungsstörungen haben, dürfen Sie sich auch gerne zu den Öffnungszeiten an die Koordinierungsstelle der Polizeibehörde wenden.

Koordinierungsstelle Gemeindlicher Vollzugsdienst
Beblingerstraße 1
Raum 255
73728 Esslingen am Neckar
Telefon (07 11) 35 12-28 68
Mobiltelefon (07 11) 35 12-28 67
Fax (07 11) 35 12-55 28 63

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