Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung für Esslingen am Neckar
Drei Mitarbeiterinnen und elf Mitarbeiter sorgen als Kommunaler Ordnungsdienst (KOD) der Stadt Esslingen am Neckar im Außendienst für Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung.

Aufgaben
Die Aufgaben des KOD umfassen u.a.
- Jugendschutzkontrollen
- Kontrollen wegen Verstößen gegen die Esslinger Polizeiverordnung oder Benutzungsordnung (Kleinmüllverstöße, Alkoholkonsum auf Spielplätzen sowie am Busbahnhof und aggressive Bettelei im Stadtgebiet)
- Überwachungsaufgaben aus den Bereichen Straßenverkehr und Gewerbe- und Gaststätten
- Schutz der Nachtruhe in Form von Party- und Gaststättenlärm; Vorgehen gegen Sperrzeitüberschreitungen in der Außengastronomie
- Waffenkontrollen im Auftrag der Waffenbehörde
- Ermittlungen im Auftrag anderer Ämter und Kommunen
- Vollzug von Gemeindesatzungen und der Polizeiverordnung und Benutzungsordnung
- Durchfahrtskontrollen auf Feld- und Wirtschaftswegen sowie Fußgängerzonen
- Feldschutztätigkeiten
Unser Team
Die Vielfalt unserer Stadt spiegelt sich im KOD wider: Wir sind junge und ältere Kolleginnen und Kollegen unterschiedlicher Herkunft; unsere Vorbildung reicht von Verwaltungsfachangestellten bis zum ausgebildeten Polizisten. Immer wieder zeigt sich, dass diese Vielfalt bei der täglichen Aufgabenbewältigung von großer Bedeutung ist.
Alle Außendienstmitarbeiterinnen und Außendienstmitarbeiter nehmen regelmäßig an internen und externen Fortbildungsprogrammen teil. Dabei werden neben dem rechtlichen Wissen Deeskalations- und Kommunikationstechniken sowie Abwehr- und Zugriffstechniken vermittelt.
Rechtliches und Befugnisse
Die Organisation der Polizei umfasst nach § 104 Landespolizeigesetz (PolG BW i.d.g.F.) die Polizeibehörden sowie den Polizeivollzugsdienst. Nach § 105 Abs. 1 PolG BW liegt die generelle Zuständigkeit bei der Polizeibehörde, also der Stadt Esslingen am Neckar. Gemäß § 1 PolG BW wehrt der KOD Gefahren der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ab und beseitigt Störungen, soweit dies im öffentlichen Interesse ist.
Gemäß § 125 Abs. 2 des PolG BW haben Gemeindliche Vollzugsbedienstete bei der Erledigung der Aufgaben nach § 31 Abs. 1 und 2 DVO PolG BW die Stellung eines Polizeibeamten nach dem PolG BW. Der KOD ist rechtlich befugt, Personalien zu erheben, Personen und ihre mitgeführten Sachen zu durchsuchen, Platzverweise auszusprechen und durchzusetzen, Ersatzvornahmen zu tätigen und Gegenstände zu beschlagnahmen oder sicherzustellen. Auf Verlangen weisen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes gerne mit dem Dienstausweis der Stadt Esslingen am Neckar aus.
Sie wurden abgeschleppt?

Der städtische Vollzugsdienst schleppt Fahrzeuge nach den Grundsätzen von Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit ab. Wir informieren Sie über die Abschlepppraxis der Polizeibehörde. mehr