Sicher durch Herbst und Winter
Der Herbst ist eingekehrt und auch die kalte Jahreszeit lässt nicht mehr lange auf sich warten. Wir weisen Sie deshalb auch dieses Jahr auf die im Stadtgebiet geltende Reinigungs-, Räum- und Streusatzung hin.

Unübersehbar ist der Herbst bei uns eingekehrt. Die Gehwege sind bedeckt mit buntem Herbstlaub, welches bei Nässe schnell zu einer Unfallgefahr für Fußgänger werden kann. Und auch die kalte Jahreszeit, die nicht mehr lange auf sich warten lassen wird, bedeutet gefährliche Rutschpartien aus Schnee und Glätte auf Straßen und Gehwegen.
Die Esslinger Stadtverwaltung weist deshalb auch dieses Jahr auf die im Stadtgebiet geltende Reinigungs-, Räum- und Streusatzung hin. Die wesentlichen Regelungen sind im nachfolgenden Auszug der Satzung zusammengestellt.
Anwendungsbereich
Welche Flächen sind insbesondere gemeint?
- Gehwege entlang von Fahrbahnen (Hauptfall) sind bis zu einer Breite von mindestens 1,0 m verkehrssicher zu machen.
- Seitenstreifen: Ist auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden, ist auf einem mindestens 1,0 m breiten begehbaren Streifen auf jeder Seite der Fahrbahn vor den Grundstücken Winterdienst erforderlich.
- Staffeln: Es gelten die gleichen Verpflichtungen.
- Fußgängerzonen/ verkehrsberuhigte Bereiche: Ein 2,5 m breiter Seitenstreifen auf jeder Seite vor den Grundstücken ist zu räumen und zu streuen.
- Gemeinsame Geh- und Radwege: sind bis zu einer Breite von mindestens 2,5 m verkehrssicher zu machen.
Wer ist verpflichtet?
Räum- und Streubereich
- Die Räum- und Streupflicht der Anlieger erstreckt sich auf die ganze Länge der Straßengrenzen Ihrer Grundstücke. Eigentümer oder Besitzer von Eckgrundstücken haben dabei eine besonders lange Strecke zu räumen und zu streuen.
- Zu räumen und zu bestreuen ist auf eine solche Breite, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und ein Begegnungsverkehr möglich ist. Dies hängt von der jeweiligen Stärke des Fußgängerverkehrs ab. In der Regel ist mindestens auf eine Breite von 1,0 m zu räumen und zu bestreuen. Bei gemeinsamen Rad- und Gehwegen beträgt die Mindestbreite 2,5 m.
- Eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehflächen muss gewährleistet werden. Für jedes Hausgrundstück und bei jedem Fußgängerüberweg ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,00 m zu räumen und zu bestreuen.
- Die Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleisten.
Wohin mit dem Schnee?
- Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehwegs, für den der Straßenanlieger verpflichtet ist und nur, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Fahrverkehr und Fußgängerverkehr dürfen dadurch aber nicht behindert werden.
- Nach Eintreten von Tauwetter sind Straßenrinnen und die Straßeneinläufe frei zu machen.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Ende der Räum- und Streupflicht
Nicht mit Salz streuen
- Zum bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt, Asche oder Granulat zu verwenden. Es sollte bei den Produkten auf das blaue Umweltzeichen RAL-ZU 13 geachtet werden. RAL-ZU 13 bedeutet, dass das Mittel frei von Salz, anderen organischen Bestandteilen und umweltschädigenden Beimengungen ist.
- Im Interesse des Umweltschutzes ist die Verwendung von auftauenden Streumitteln (z.B. Salz oder salzhaltige Stoffe) grundsätzlich verboten. Nicht nur die Straßenbäume danken es uns.
- Die Satzung der Stadt Esslingen am Neckar lässt Streusalz nur ausnahmsweise bei Eisregen zu. Der Einsatz ist dabei so gering wie möglich zu halten.
Mehrere Straßenanlieger
Bei mehreren Straßenanliegern für dieselbe Fläche, z.B. öffentliche Gehwege außerhalb von Straßen, wie Staffeln, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Die Straßenanlieger haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Räum- und Streupflicht auch ordnungsgemäß erfüllt wird, wie z.B. durch Vereinbarung eines jährlichen Wechsels der Räum- und Streupflicht, durch eine entsprechende Aufteilung der Fläche usw.
Einseitige Gehwege
Folgen der Verletzung der Räum- und Streupflicht
- Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
- Es kann auch eine Situation eintreten, in der die Pflichten mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden müssen.
- Für den Verpflichteten viel folgenreicher ist aber, dass er sich im Schadensfall möglicherweise erheblicher Schadenersatzansprüchen aussetzt.
- Deshalb zum Schutz des Fußgängers Räum- und Streupflicht beachten!
Gemeinsam geht´s besser
Die winterliche Kehrwoche wird für viele alte, kranke und gebrechliche Bürgerinnen und Bürger zu einer kaum zu bewältigenden Last. Die Stadt kann von der Räum- und Streupflicht nach der Satzung aber keine Ausnahme zulassen. Beweisen Sie also Solidarität in der Hausgemeinschaft oder der Nachbarschaft und bieten Sie der hilfsbedürftigen Mitbürgerin oder dem hilfsbedürftigen Mitbürger Ihre Hilfe an, wie das bereits bisher schon oft ohne viel Aufhebens gemacht wird.