Förderung des Baumschnitts auf Streuobstwiesen
Unsere Streuobstwiesen befinden sich im demographischen Wandel. Es ist ein stetiger Rückgang der Streuobstwiesen seit den 1950er Jahren zu verzeichnen. Dies ist auf die sich verändernde Landbewirtschaftung und die Globalisierung rückzuführen.
Um diesem Trend entgegen zu wirken, hat das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) 2014 ein Förderprogramm zum Obstbaumschnitt im Rahmen der Streuobstkonzeption Baden-Württemberg aufgelegt.
Welche Maßnahme wird gefördert?
Wer kann einen Antrag stellen?
Ein Antrag auf Förderung kann in Form eines Sammelantrags von Vereinen, Mostereien, Initiativen, Kommunen und Landschaftserhaltungsverbänden beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium gestellt werden.
Dieser muss die Anzahl der zu pflegenden Bäume sowie ein Schnittkonzept, welches aus einer Flurstückskarte oder einem Luftbild besteht, enthalten, aus dem hervorgeht, welche Bäume wann geschnitten werden.
In einem Antrag müssen mindestens 100 und maximal 1.500 Bäume in der Schnittkonzeption enthalten sein.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen (FAKT, LPR, etc.).
Höhe der Förderung
Vorgehen der Stadt Esslingen am Neckar
Für das Stadtgebiet Esslingen am Neckar übernahm die Stadt das Stellen des Sammelantrags.
Teilnehmen konnten Personen, die in Organisationen wie Obst- und Gartenbauvereinen, BUND, NABU etc., Mitglied sind.
Beteiligte Institutionen waren die Obst- und Gartenbauvereine Hegensberg-Liebersbronn, RSKN und Wäldenbronn sowie der NABU, der BUND, die Lokale Agenda und die Stadt Esslingen am Neckar.
Somit wurden für den Zeitraum von 2015 bis 2020 zwei Schnitte bei 1.205 Bäumen beantragt und genehmigt. Dies ergibt insgesamt 2.410 Schnittmaßnahmen, die jeweils mit 15 € vom Land Baden-Württemberg gefördert werden.
Geförderte Bäume sind mindestens 5 Jahre zu erhalten.
Die Durchführung der Schnitte und der Erhalt der Bäume werden vom Landratsamt stichprobenartig kontrolliert.
Zur leichteren Kontrolle ist jeder geförderte Baum beim Schnitt mit einem gelben, umlaufenden Farbring am Stamm zu markieren. Somit muss jeder angemeldete Baum nach Ablauf der 5 Jahre zwei Markierungen am Stamm aufweisen.