Nutzung von Grundstücken im Außenbereich

Sie pflegen und bewirtschaften Ihr eigenes "Stückle" oder überlegen, sich eines als Erholungs- und Rückzugsort zuzulegen? Wir freuen uns, dass Sie dazu beitragen, unsere Kulturlandschaft zu erhalten. Trotzdem gibt es dazu einiges zu bedenken. Die wichtigsten Fragen beantworten wir Ihnen hier in Form einer FAQ-Seite.

Was ist eigentlich der "Außenbereich"?

Außenbereich im Sinne des Baurechts ist eine Fläche im Stadtgebiet, die außerhalb der Bebauung liegt und nicht von einem Bebauungsplan erfasst wird. In der Regel ist dies der Bereich, der unmittelbar an das letzte Haus eines jeden Ortsteils anschließt.

Der Außenbereich steht unter besonderem Schutz.

  • er ist rechtlich nicht zur Bebauung bestimmt
  • er sollte von jeglichen baulichen Anlagen freigehalten werden

Dadurch ist vieles eingeschränkt oder sogar verboten.

Ziel dieser gesetzlichen Regelungen ist, einer ungeordneten baulichen Nutzung der Landschaft vorzubeugen. Nur so können zusammenhängende ökologische Ausgleichsräume beibehalten, ein wirksamer Bodenschutz betrieben und die Erhaltung der Landschaft als Erholungsgebiet für die Allgemeinheit garantiert werden. 

Ob Sie ein Vorhaben tatsächlich im Außenbereich umsetzen dürfen, hängt entscheidend vom Einzelfall ab, der nur anhand konkreter Angaben über Größe, Gestalt und Lage in der Landschaft beurteilt werden kann.

In Landschaftsschutzgebieten oder geschützten Biotopen dürfen in der Regel keinerlei Bauten errichtet werden.

Bevor Sie an eine Bebauung Ihres Grundstücks denken, erkundigen Sie sich unbedingt ob es in einem Landschaftsschutzgebiet oder einem geschützten Biotop liegt!

Was bedeutet "privilegierte Nutzung"?

Ausnahmen gibt es nur für erwerbsgärtnerische, forst- oder landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke. Hier spricht man von privilegierter Nutzung. 

Achtung: Wenn Sie Ihr Grundstück im Außenbereich hobbymäßig zur Selbstversorgung bewirtschaften, liegt im baurechtlichen Sinn kein "landwirtschaftlicher Betrieb" vor.

Was ist im Außenbereich nicht erlaubt?

Diese baulichen Anlagen sind in jedem Fall unzulässig:

  • Bauliche Stellplätze sowie Aufschüttungen oder Abgrabungen für Stellplätze
  • Plätze zum Abstellen von Wohnwagen, Bauwagen, Anhängern und Ähnlichem
  • Sichtschutzeinrichtungen
  • Befestigte Terrassen, ortsfeste Grillstellen
  • Pergolen
  • Einrichtungen für die Tierhaltung
  • Gewächshäuser 
  • Spielgeräte
  • Wassertanks
  • Befestigte Wege, Wegeeinfassungen, Treppen, Stützmauern und Ähnliches

Darf ich ein Gartenhaus bauen?

Definition: Gartenhäuser dienen der Unterbringung von Gartengeräten und anderen Geräten, die für Ihren Aufenthalt auf dem Grundstück benötigt werden, und sie eignen sich auch zum stundenweisen Aufenthalt.

Solche Gebäude sind im Außenbereich nicht zulässig. Sie dürfen nur in den durch einen Bebauungsplan dafür ausgewiesenen Sondergebieten (z. B. Gartenhausgebieten) errichtet werden.

Darf ich ein Gerätehaus bauen?

Definition: Geschirr- und Gerätehütten sind Gebäude ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte. Sie dienen ausschließlich zum Aufbewahren von Geräten, die für Arbeiten auf dem Grundstück benötigt werden. Es sind kleine Bauten einfachster Ausführung, beispielsweise in leichtem Holzfachwerk, sind nicht unterkellert und haben weder Fenster, Vordächer noch überdachte Terrassen. 

Gerätehütten bis 20 m Brutto-Rauminhalt (Sockel, Dachüberstand über 50 cm und Dachraum werden mitberechnet) sind genehmigungsfrei erlaubt. Überschreitet der umbaute Raum 20 m, ist immer eine Baugenehmigung erforderlich.

Achtung: Auch genehmigungsfrei zulässige Geschirrhütten dürfen das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

Deshalb gelten folgende Bedingungen:

  • eine Gerätehütte pro Grundstück
  •  2,5 m Abstand zur Nachbargrenze
  • unauffällige Farbgestaltung (z.B. braun gestrichenes Holz), auch für das Dach (z.B. rotbraun oder braune Bedachungsstoffe oder Dachziegel)
  • Bunte Farben, leuchtendes oder reflektierendes Material (z. B. Wellblech) sind nicht erlaubt

Berechnungsbeispiel

Volumen ohne Dachraum:
Volumen=Länge x Breite x Höhe
Volumen=3 m x 2,60 m x 2,20 m = 17,16 m
Volumen des Dachraums:
Volumen=0,5 x Grundfläche x Höhe
Volumen=0,5 x 3 m x 2,60 m x 0,60 m = 2,34 m
Gesamtvolumen: 19,50 m

Dachüberstände und Vordächer bis max. 50 cm  bleiben unberücksichtigt.

Darf ich mein Grundstück einzäunen?

Für die Einfriedung Ihres Grundstücks benötigen Sie eine Genehmigung des Baurechtsamts.

Einfriedungen wie Zäune oder Mauern sind aus Gründen des Landschaftsschutzes und um eine allgemeine Zugänglichkeit der freien Landschaft zu gewährleisten nicht ohne Genehmigung erlaubt.

Genehmigungen für Einfriedungen werden in der Regel nur für Grundstücke in  Kleingarten- oder Gartenhausgebieten erteilt.

Wie kann ich mein Grundstück schützen?

Als Alternative zu Zaun oder Mauer können Sie im Grenzbereich Ihres Grundstücks heimische Sträucher und Hecken pflanzen. Bitte beachten Sie hierbei:

  • Neupflanzungen dürfen keine Sperren in der Landschaft darstellen
  • Eine durchgehende lückenlose Bepflanzung auf der Grundstücksgrenze ist nicht zulässig
  • Die Hecke soll einen natürlichen Eindruck erwecken (kein Formschnitt)
  • Wildtiere müssen Ihr Grundstück betreten bzw. passieren können
  • Verwenden Sie verschiedenartige Sträucher (heterogener Bewuchs) und pflanzen Sie diese in einem Abstand von mindestens drei Meter zueinander
  • Denken Sie an Grundstücksgrenzen auch an das Nachbarschaftsrecht
  • Entlang von öffentlichen Verkehrsflächen ist je nach Gehölzart ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten, damit die Wegbreite nicht eingeschränkt wird

Darf ich auf meinem "Stückle" etwas lagern?

Nein, denn Abstell- und Lagerplätze verschandeln das Orts- und Landschaftsbild und sind im Außenbereich daher nicht zulässig. 

Brennholzlager

Ein Brennholzlager ist genehmigungspflichtig, wird für den Eigenbedarf aber unter bestimmten Bedingungen toleriert:

  • maximal 20 Raummeter ordentlich gestapelt 
  • nur unbehandeltes Holz
  • Bau- und Abbruchholz, Paletten und Ähnliches ist unzulässig
  • decken Sie das Holz mit einer farblich der Umgebung angepassten Folie und einer darüber liegenden Schicht Holz ab. Gebäude oder feste Überdachungen sind nicht erlaubt

Achtung: In Landschaftsschutzgebieten, geschützten Biotopen, in Überschwemmungsgebieten und Gewässerrandstreifen ist eine Holzlagerung unzulässig.

Wie lange gilt eigentlich ein Bestandsschutz?

Bestandsgeschützte bauliche Anlagen (auch Einfriedungen) verlieren ihren Bestandsschutz, wenn sie erneuert oder ersetzt werden. 

Auch Ausbesserungen über einen längeren Zeitraum, die im Endergebnis aber einen Großteil des ursprünglichen Baumaterials ersetzen, erlischt der Bestandschutz. 

Instandhaltungen, die nicht mehr als Ausbesserungsarbeiten sind, dürfen Sie vornehmen.

Ihr Baurechtsamt empfiehlt

Schwarzbauen lohnt sich nicht!

Wenn sie ohne die erforderlichen Genehmigungen bauen oder unzulässige Kleinbauten errichten, müssen Sie damit rechnen, dass Sie alles wieder beseitigen müssen. Bei schwerwiegenden Fällen wird sogar ein Bußgeldverfahren eingeleitet. 

Andere unzulässige Kleinbauten, die sich eventuell in der näheren Umgebung befinden, sind kein Argument für Gleichbehandlung und rechtfertigen keine Ausnahmen. Ein rechtswidriger Zustand wird nicht durch Zeitablauf rechtmäßig und es gibt "Keine Gleichheit im Unrecht".

Gartenhausgebiete und Kleingartenanlagen

Die Vorgaben im Außenbereich erscheinen Ihnen zu streng? In Kleingartenanlagen und Gartenhausgebieten gibt es hinsichtlich der Errichtung und der individuellen Gestaltung baulicher Anlagen sowie der Bewirtschaftung des Grundstücks größere Freiheiten. Hier finden Sie weitere Informationen:

Das Baurechtsamt steht Ihnen bei weiteren Fragen und für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Baurechtsamt
Ritterstraße 17
73728 Esslingen am Neckar

Fragen Sie uns zuerst!

Es ist unsere gesetzliche Aufgabe, Beeinträchtigungen und Zersiedlung der freien Landschaft zu verhindern. 

Sie vermeiden Beanstandungen und ggf. viel Ärger, wenn Sie uns im Vorfeld informieren und um die Beurteilung Ihres Vorhabens bitten.

Wir stehen Ihnen bei Fragen und für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Baurechtsamt
Ritterstraße 17
73728 Esslingen am Neckar

Baurechtsamt

Bürgerbüro Bauen

Bürgerbüro Bauen
Ritterstraße 17
73728 Esslingen am Neckar
Telefon 0711 3512-3500
Fax 0711 3512-553500

Sprechzeiten
Montag und Dienstag: 8 - 12 Uhr
Donnerstag: 8 - 12 Uhr / 13 bis 17 Uhr

Baurechtsamt – Untere Naturschutzbehörde
Landratsamt Esslingen
Pulverwiesen 11
73728 Esslingen am Neckar
Telefon 0711 3902-42405

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Grundstück Außenbereich (PDF, 2,1 MB) 31.01.2024 2,1 MB