Das kostet Kita-Betreuung in Esslingen

Die Elternentgelte richten sich nach 

  • dem Betreuungsmodell
  • dem Alter des Kindes
  • der Zahl der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kinder
  • dem Bruttojahresfamilieneinkommen (nur bei Ganztagsbetreuung)

Benutzungsordnung für Kindertageseinrichtungen (gültig ab 01.02.2019)

Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar sind öffentliche Einrichtungen, die privatrechtlich betrieben werden. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder richtet sich nach dieser Benutzungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Mit Abschluss des Betreuungsvertrages wird die Benutzungsordnung Bestandteil des Vertrages. Dazu gelten die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

I. Aufgaben, Zweckbestimmung und Begriffsdefinitionen

  1. Die Erziehung der Kinder in den Tageseinrichtungen ergänzt und unterstützt die Erziehung in der Familie. Die Bildungs- und Erziehungsangebote tragen zur Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit bei.
  2. Die Angebote richten sich nach den Bedürfnissen der Kinder, nach ihrer familiären und gesellschaftlichen Situation. Die Herkunft der Familien sowie unterschiedliche soziale, weltanschauliche und religiöse Gegebenheiten werden geachtet und soweit möglich berücksichtigt.
  3. Kindertageseinrichtungen werden in unterschiedlichen Öffnungszeiten und Betreuungsformen betrieben: Regelöffnungszeit, Verlängerte Öffnungszeit, Ganztagsbetreuung

II. Aufnahme

  1. Im Rahmen vorhandener Plätze werden Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt in den jeweiligen Angeboten aufgenommen. Grundsätzlich werden nur mit Erstwohnsitz in Esslingen gemeldete Kinder in die Einrichtungen aufgenommen.
  2. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in die Einrichtungen aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann.
  3. Es besteht kein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Einrichtung oder auf ein Betreuungsangebot in einer bestimmten Form.
  4. Die Aufnahme erfolgt nach trägerübergreifend festgelegten Kriterien durch die Stadt Esslingen am Neckar, vertreten durch das Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung, Schelztorstraße 46, 73728 Esslingen am Neckar.
  5. Jedes Kind muss vor Aufnahme in die Tageseinrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. Die Bescheinung über die ärztliche Untersuchung muss spätestens am ersten Tag des Besuches der Einrichtung vorgelegt werden, ansonsten ist eine Aufnahme nicht möglich.
  6. Die Aufnahme in die Einrichtung erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, der Unterzeichnung des Aufnahmebogens und des Aufnahmevertrages, der von allen Personensorgeberechtigten unterzeichnet sein muss. Ebenso ist, sofern keine Impfungen durchgeführt wurden, eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Impfberatung vorzulegen. Sollte diese fehlen, ist die Einrichtung verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt zu melden.
  7. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

III. Kündigung oder Wechsel der Betreuungsform

  1. Die Kündigung des Vertrags bzw. der Wunsch nach einem Wechsel der Betreuungsform muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende. Maßgebend ist der Eingang bei der Stadt Esslingen am Neckar, Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung, Schelztorstraße 46, 73728 Esslingen am Neckar.
  2. Eine Kündigung zum 31.07. eines Jahres ist nicht möglich (Der Monat August ist nicht kündbar).
  3. Einer Kündigung bedarf es auch, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt.
  4. Die Trägerin der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich aus folgenden Gründen kündigen:
  • das Kind fehlt unentschuldigt über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen,
  • die Entrichtung des Elternentgelts ist für zwei aufeinander folgende Termine in Verzug bzw. die Höhe des Gesamtrückstands, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, beträgt zwei Monatsentgelte,
  • das Kind ist nicht mit 1. Wohnsitz in Esslingen gemeldet,
  • das Kind bedarf besonderer Hilfe, die die Personensorgeberechtigten nicht mitwirkend in die Wege leiten oder unterstützen,
  • bei nicht ausgeräumten erheblichen Auffassungsunterschieden zwischen Erziehungsberechtigten und Kindertageseinrichtung über das Erziehungskonzept,
  • bei Nichtbeachtung dieser Benutzungsordnung.

Die Trägerin behält sich darüber hinaus vor, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen wichtiger Gründe fristlos zu kündigen.

IV. Besuch der Einrichtung

  1. Das Jahr für den Besuch der Einrichtungen beginnt am 01. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, ist dies am gleichen Tag der Einrichtung zu melden.
  2. Das Kind soll bis spätestens 9 Uhr in die Einrichtung gebracht werden und muss pünktlich zum Ende der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit abgeholt werden.

V. Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass

  1. In den Kindertageseinrichtungen werden die Schließzeiten nach Anhörung des Elternbeirates jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben.
  2. Der Träger behält sich vor, die Einrichtung aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung der Mitarbeiter, Streik oder dienstlicher Verhinderung) auch kurzfristig zu schließen. Die Eltern werden hiervon rechtzeitig unterrichtet.

VI. Entgelte

Die Festsetzung der Entgelte erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Entgeltordnungen der Stadt Esslingen am Neckar.

VII. Elternbeirat

Eltern und Erziehungsberechtigte werden durch den Elternbeirat vertreten, der jährlich gewählt wird. Der Elternbeirat fördert die Zusammenarbeit zwischen Kindergarten, Eltern und Träger.

VIII. Aufsichtspflicht

  1. Die erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind während der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
  2. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut des Erziehungsberechtigten bzw. einer mit der Abholung beauftragten Person. Haben die Erziehungsberechtigten erklärt, dass das Kind alleine nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen der Einrichtung an der Grundstücksgrenze.
  3. Bei Veranstaltungen und Ausflügen mit den Eltern obliegt diesen die Aufsichtspflicht für ihre Kinder.
  4. Auf dem Weg zu und von der Einrichtung sind die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind ordnungsgemäß vom Kindergarten abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, von wem das Kind abgeholt werden darf, bzw. ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Hier bedarf es zusätzlich der Zustimmung der Leitung. Die Leitung kann ihre Zustimmung, wenn es zum Wohl des Kindes ist, auch kurzfristig zurücknehmen. In diesem Falle muss das Kind von einem Erziehungsberechtigen oder einer anderen berechtigten Person abgeholt werden.
  5. Kinder, die sich vor oder nach Ende der Öffnungszeit auf dem Gelände der Einrichtung aufhalten, unterstehen nicht der Aufsichtspflicht des Personals.

IX. Versicherung und Haftung

  1. Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind die Kinder aller Altersgruppen in folgenden Fällen gegen Unfall versichert:
    auf dem direkten Weg von und zur Einrichtung,
    während des Aufenthaltes in der Einrichtung und
    während allen Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergänge, Feste, Ausflüge etc).
  2. Alle Unfälle, die sich auf dem Weg von und zur Einrichtung ereignen und die eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung unverzüglich zu melden, damit die Schadensmeldung eingeleitet werden kann.
  3. Die Kinder sind auf dem Hin- bzw. Heimweg nicht versichert, wenn sie ohne eine geeignete Begleitperson mit einem Fahrzeug (z. B. Roller, Fahrrad etc.) am Straßenverkehr teilnehmen.
  4. Für den Verlust, die Beschädigung oder die Verwechslung der Garderobe, Brillen und Ausstattung (insbesondere mitgebrachtes Spielzeug) der Kinder wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, Gegenstände des Kindes mit dem Namen zu kennzeichnen.
  5. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Personensorgeberechtigten.

X. Regelung in Krankheitsfällen

  1. Kindertageseinrichtungen sind Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz.
    Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach überstandener Krankheit ist deshalb das Infektionsschutzgesetz maßgebend. Über diese Regelungen sind die Erziehungsberechtigten gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes.
  2. Bei Erkältungskrankheiten, Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber und beim Auftreten von Läusen oder Flöhen dürfen die Kinder die Einrichtung nicht besuchen. Die Einrichtung kann die Betreuung kranker Kinder verweigern.
  3. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Wochentölpel, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmkrankheiten, Gelbsucht und übertragbaren Augen- und Hautkrankheiten) muss dies der Einrichtung unverzüglich (spätestens einen Tag nach der Erkrankung) mitgeteilt werden. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.
  4. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit -auch in der Familie- die Einrichtung wieder besuchen darf, kann von der Einrichtung eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt werden.
  5. Medikamente werden nur in Ausnahmefällen (z. B. Notfällen, chronische Erkrankungen) und nach ärztlicher Verordnung verabreicht, wenn die Einnahme während der Betreuungszeit in der Einrichtung erforderlich ist. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung.
  6. Kranke Kinder müssen zu ihrem Wohle und zum Schutz der anderen zu Hause bleiben. Erkrankt ein Kind während der Betreuungszeit, werden die Eltern darüber informiert, dass das Kind umgehend abgeholt werden muss.

XI. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Esslingen am Neckar.

Entgeltordnung für Kindertageseinrichtungen mit Regelöffnungszeiten und verlängerten Öffnungszeiten (gültig ab 01.03.2024)

Die Entgelte für die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen mit Regelöffnungszeiten und verlängerten Öffnungszeiten richten sich nach dieser Entgeltordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Ordnung ist Bestandteil des Vertrages, der bei der Aufnahme der Kinder in die Einrichtung abzuschließen ist. Es gilt das Privatrecht für die Beziehungen zwischen den Eltern und der Stadt Esslingen am Neckar.

I. Geltungsbereich

  1. Diese Entgeltordnung gilt in allen kommunalen Kindertageseinrichtungen mit Regelöffnungszeiten und verlängerten Öffnungszeiten der Stadt Esslingen am Neckar.
  2. Für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen wird zur teilweisen Deckung der Betriebskosten ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Von der Erhebung eines kostendeckenden Entgelts wird im öffentlichen Interesse abgesehen. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Betreuungsart, dem Alter des Kindes und der Anzahl der im Haushalt der Familie lebenden kindergeldberechtigten Kinder.

II. Entgeltschuldner

  1. Entgeltschuldner sind die Personensorgeberechtigten, bzw. diejenigen Personen, die den Betreuungsvertrag mit der Stadt geschlossen haben.
  2. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.

III. Entstehen und Fälligkeit

  1. Die Entgeltschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung bzw. ab dem im Betreuungsvertrag festgelegten Betreuungsbeginn. Es ist dabei unerheblich, ob die vertraglich vereinbarte Betreuung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
  2. Das Entgelt ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Schließtage, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes (Erkrankung, Urlaub oder sonstige Abwesenheit) und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen.
  3. Das monatliche Entgelt ist jeweils am Monatsanfang zur Zahlung fällig. Es wird für 12 Monate erhoben.
  4. Wird das Kind bis einschließlich dem 15. eines Monats aufgenommen, ist für den Aufnahmemonat das volle Entgelt zu bezahlen. Danach wird nur das halbe Monatsentgelt verlangt.
  5. Bleiben Einrichtungen aufgrund von Ereignissen geschlossen, die der Träger nicht zu verantworten hat (z. B. Streik), so besteht für die Trägerin keine Rückerstattungspflicht.
  6. Eine Kündigung zum 31.07. eines Jahres ist nicht möglich. (Der Monat August ist nicht kündbar).

IV. Höhe der Entgelte

  1. Die Höhe der Entgelte bemisst sich nach dem Alter der betreuten Kinder und nach der Anzahl der mit Erstwohnsitz gemeldeten und im Haushalt lebenden Kinder einer Familie. Dabei werden alle Kinder unter 18 Jahren in der Familie berücksichtigt, über 18 Jahre alte Kinder nur dann, wenn sie kindergeldberechtigt sind. Die Berücksichtigung erfolgt ab dem Monat, in dem die Kindergeldberechtigung eines über 18 Jahre alten Kindes dem Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung schriftlich mitgeteilt wird.
    Die Geburt oder Adoption eines Geschwisterkindes muss dem Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung bis zum Ende des Folgemonats mitgeteilt werden, um bei der Berechnung des Entgelts rückwirkend berücksichtigt werden zu können. Danach wird die Ermäßigung ab dem Monat der Bekanntgabe berücksichtigt.
  2. Das für die Betreuung unter dreijähriger Kinder erhobene Entgelt reduziert sich ab dem auf den dritten Geburtstag folgenden Monat. Ab diesem Zeitpunkt wird das Entgelt für über dreijährige Kinder verlangt.
  3. Beim Landratsamt Esslingen kann im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe ein Zuschuss beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Einkommen und den sonstigen finanziellen Gegebenheiten.
  4. Die Besitzer eines Esslinger Stadtpasses können einen Rabatt auf das Entgelt erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass ein Antrag auf wirtschaftliche Jugendhilfe vom Landratsamt ablehnend beschieden wurde. Der Rabatt wird ab dem Monat der Vorlage des Stadtpasses in der Kindertageseinrichtung oder beim Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung gewährt. Der Stadtpass wird vom Amt für Soziales, Integration und Sport ausgestellt.
  5. Es gelten folgende Entgelte:


Gruppen mit Regelöffnungszeiten
(Beiträge unter Berücksichtigung des Esslinger Stadtpasses stehen an zweiter Stelle):

Entgelte ab 01.03.2024 für Regelöffnungszeiten
Kinder je Familie U3-Kinder Ü3-Kinder
1 Kind 211 € / 169 € 132 € / 106 €
2 Kinder 158 € / 126 € 99 € / 79 €
3 Kinder 106 € / 85 € 66 € / 53 €
4 Kinder und mehr 38 € / 30 € 24 € / 19 €


Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten
(Beiträge unter Berücksichtigung des Esslinger Stadtpasses stehen an zweiter Stelle):

Entgelte ab 01.03.2024 für verlängerte Öffnungszeit, Betreuung von 6 Stunden/Tag (VÖ 6 h)
Kinder je Familie U3-Kinder Ü3-Kinder
1 Kind 232 € / 186 € 145 € / 116 €
2 Kinder 174 € / 139 € 109 € / 87 €
3 Kinder 116 € / 93 € 73 € / 58 €
4 Kinder und mehr 42 € / 34 € 26 € / 21 €
Entgelte ab 01.03.2024 für Verlängerte Öffnungszeit, Betreuung von 7 Stunden/Tag (VÖ 7 h)
Kinder je Familie U3-Kinder Ü3-Kinder
1 Kind 270 € / 216 € 169 € / 135 €
2 Kinder 203 € / 162 € 127 € / 102 €
3 Kinder 135 € / 108 € 85 € / 68 €
4 Kinder und mehr 49 € / 39 € 30 € / 24 €

Wird in der Einrichtung in Kombination mit dem Betreuungsangebot VÖ 6 h oder VÖ 7 h ein Mittagessen angeboten und in Anspruch genommen, dann ist ein zusätzliches Essensgeld zu bezahlen. Dieses beträgt 92,- € pro Monat.

Sofern für das Kind ein Gutschein (Jobcenter/Landratsamt) vorliegt, ist kein Essensgeld zu bezahlen. Die Ermäßigung gilt ab dem Monat, in dem der Gutschein entweder bei der Betreuungseinrichtung oder beim Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung vorgelegt wird.

Bei Abwesenheit des Kindes wird, nach vorheriger Benachrichtigung der Einrichtung, ab dem 6. Fehltag (nur Öffnungstage, ohne Unterbrechung) ein Essensgelderlass gewährt. Die Erstattung erfolgt aus technischen Gründen im Nachhinein.

V. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Esslingen am Neckar.

Entgeltordnung für Kindertageseinrichtungen mit Ganztagsbetreuung (gültig ab 01.03.2023)

Die Entgelte für die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen mit Ganztagsbetreuung richten sich nach dieser Entgeltordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Entgeltordnung ist Bestandteil des Vertrages, der bei der Aufnahme der Kinder in die Einrichtung abzuschließen ist. Es gilt das Privatrecht für die Beziehungen zwischen den Eltern und der Stadt Esslingen am Neckar.

I. Geltungsbereich

  1. Diese Entgeltordnung gilt in allen kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar mit Ganztagsbetreuung.
  2. Für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen wird zur teilweisen Deckung der Betriebskosten ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Von der Erhebung eines kostendeckenden Entgelts wird im öffentlichen Interesse abgesehen. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Betreuungsart, dem zeitlichen Umfang der Betreuung, dem Alter des betreuten Kindes, der Anzahl der im Haushalt der Familie lebenden kindergeldberechtigten Kinder und der Höhe des Familieneinkommens.

II. Entgeltschuldner

  1. Entgeltschuldner sind die Personensorgeberechtigten, bzw. diejenigen Personen, die den Betreuungsvertrag mit der Stadt geschlossen haben.
  2. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.

III. Entstehen und Fälligkeit

  1. Die Entgeltschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung bzw. ab dem im Betreuungsvertrag festgelegten Betreuungsbeginn. Es ist dabei unerheblich, ob die vertraglich vereinbarte Betreuung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Das Entgelt setzt sich aus dem Betreuungsentgelt und dem Essensgeld zusammen.
  2. Das Entgelt ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Schließtage, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes (Erkrankung, Urlaub oder sonstige Abwesenheit) und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen.
  3. Das monatliche Entgelt ist jeweils am Monatsanfang zur Zahlung fällig. Es wird für 12 Monate erhoben.
  4. Wird das Kind bis einschließlich dem 15. eines Monats aufgenommen, ist für den Aufnahmemonat das volle Entgelt zu bezahlen. Danach wird nur das halbe Monatsentgelt verlangt.
  5. Bleiben Einrichtungen aufgrund von Ereignissen geschlossen, die der Träger nicht zu verantworten hat (z. B. Streik), so besteht für die Trägerin keine Rückerstattungspflicht.
  6. Eine Kündigung zum 31.07. eines Jahres ist nicht möglich (der Monat August ist nicht kündbar).

IV. Höhe der Entgelte

  1. Die Entgelte in den Kindertageseinrichtungen werden einkommensabhängig erhoben. Grundlage hierfür ist das jeweilige Bruttojahreseinkommen der Familie. Die Festsetzung erfolgt in 10 Einkommensstufen:
    - bis 50.000 €
    - bis 60.000 €
    - bis 70.000 €
    - bis 80.000 €
    - bis 90.000 €
    - bis 100.000 €
    - bis 120.000 €
    - bis 140.000 €
    - bis 160.000 €
    - über 160.000 €
  2. Maßgebend für die Berechnung des Bruttoeinkommens sind die Einkünfte einer Familie. Es sind die Einkünfte beider Elternteile und der Kinder, bei Lebensgemeinschaften auch das des Partners/der Partnerin, zu berücksichtigen. Als Einkünfte gelten grundsätzlich die Summen aller Einnahmen (bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn), die im aktuellen Kalenderjahr erzielt werden.
    Hiervon kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Einkommensteuergesetz) in Abzug gebracht werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig.
    Das Bruttojahreseinkommen ist nicht zu verwechseln mit dem zu versteuernden Einkommen. Aufwendungen, die das zu versteuernde Einkommen mindern, werden (mit Ausnahme des Arbeitnehmer-Pauschbetrags) bei der Berechnung des Bruttojahreseinkommens nicht berücksichtigt.
  3. Zu den Einkünften zählen insbesondere:
    - Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit,
    - Einkünfte aus Kapitalvermögen,
    - Mutterschafts- und Elterngeld,
    - Unterhaltsleistungen,
    - Einkünfte aus BaföG und Stipendien,
    - Renten, mit Ausnahme der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
    - Miet- und Pachteinnahmen,
    - Arbeitslosengeld I und II, Übergangs-, Kurzarbeiter-, Insolvenz- und Krankengeld,
    - Leistungen nach dem SGB XII, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und dem Wohngeldgesetz sowie Kinderzuschlag (§ 6a Bundeskindergeldgesetz).
  4. Das Kindergeld wird nicht auf das Einkommen angerechnet.
  5. Werden die Unterlagen für die Entgeltberechnung nicht vorgelegt, so erfolgt eine Eingruppierung in die höchste Beitragsstufe. Eine Neueinstufung erfolgt erst ab dem Monat, in dem die erforderlichen Nachweise vollständig vorgelegt werden.
  6. Die jeweils aktuellen Entgelte (Betreuungsentgelt und Essensgeld) können der Anlage 1 (siehe "Entgelte für Ganztagsbetreuung") entnommen werden.
  7. Das für die Betreuung unter dreijähriger Kinder erhobene Entgelt reduziert sich ab dem auf den dritten Geburtstag folgenden Monat. Ab diesem Zeitpunkt wird das Entgelt für über dreijährige Kinder verlangt.

V. Veränderungen des Einkommens und der Lebensverhältnisse

  1. Die Entgeltschuldner sind verpflichtet, Veränderungen, die sich auf die Entgelthöhe auswirken bzw. zu einer Kündigung des Tagesstättenplatzes führen können, unverzüglich schriftlich oder mündlich zur Niederschrift dem Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung mitzuteilen. Solche Änderungen können sein:
    - Wechsel des Arbeitgebers und damit verbunden eine Veränderung des Lohnes,
    - Beendigung oder Beginn einer Tätigkeit,
    - Veränderung der Einkommensverhältnisse,
    - Wohnsitzwechsel,
    - Änderung des Familienstandes bzw. Zu- oder Wegzug eines Familienmitgliedes,
    - Beginn der Elternzeit,
    - wirtschaftliche Selbständigkeit eines Kindes.
  2. Veränderungen des Einkommens, die im Laufe eines Rechnungsjahres eintreten, wirken sich auf das Entgelt aus. Bei der Entgeltberechnung wird das Jahreseinkommen zugrunde gelegt.

VI. Ermäßigungen

  1. Ab dem 2. und jedem weiteren mit Erstwohnsitz in Esslingen gemeldeten und im Haushalt lebenden Kind wird eine Ermäßigung auf das Entgelt gewährt. Leben 2 oder 3 Kinder im Haushalt der Familie, beträgt die Ermäßigung 25 % pro Geschwisterkind. Bei 3 und mehr Geschwisterkindern beträgt die Ermäßigung 82%. Dabei werden alle Kinder unter 18 Jahren in der Familie berücksichtigt. Über 18 Jahre alte Kinder nur dann, wenn sie kindergeldberechtigt sind. Die Berücksichtigung erfolgt ab dem Monat, in dem die Kindergeldberechtigung eines über 18 Jahre alten Kindes dem Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung oder der Betreuungseinrichtung schriftlich mitgeteilt wird.
    Die Geburt oder Adoption eines Geschwisterkindes muss dem Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung bis zum Ende des Folgemonats mitgeteilt werden, um bei der Berechnung des Entgelts rückwirkend berücksichtigt werden zu können. Danach wird die Ermäßigung ab dem Monat der Bekanntgabe berücksichtigt.
  2. Das Essensgeld bleibt hiervon unberührt.
  3. Für die Besitzer des Esslinger Stadtpasses ermäßigt sich das Essensgeld. Die Ermäßigung ist der Anlage 1 (siehe "Entgelte für Ganztagsbetreuung") zu entnehmen und gilt ab dem Monat, in dem der Stadtpass entweder bei der Betreuungseinrichtung oder beim Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung vorgelegt wird. Der Stadtpass wird vom Amt für Soziales, Integration und Sport ausgestellt.
  4. Bei Abwesenheit des Kindes wird, nach vorheriger Benachrichtigung der Einrichtung, ab dem 6. Fehltag (nur Öffnungstage, ohne Unterbrechung) ein Essensgelderlass gewährt. Die Erstattung erfolgt aus technischen Gründen im Nachhinein.
  5. Beim Landratsamt Esslingen kann im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe ein Zuschuss beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Einkommen und den sonstigen finanziellen Gegebenheiten.

VII. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Esslingen am Neckar.

Entgeltordnung für Kindertageseinrichtungen mit Ganztagsbetreuung (gültig ab 01.04.2024)

Die Entgelte für die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen mit Ganztagsbetreuung richten sich nach dieser Entgeltordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Entgeltordnung ist Bestandteil des Vertrages, der bei der Aufnahme der Kinder in die Einrichtung abzuschließen ist. Es gilt das Privatrecht für die Beziehungen zwischen den Eltern und der Stadt Esslingen am Neckar.

I. Geltungsbereich

  1. Diese Entgeltordnung gilt in allen kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar mit Ganztagsbetreuung.
  2. Für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen wird zur teilweisen Deckung der Betriebskosten ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Von der Erhebung eines kostendeckenden Entgelts wird im öffentlichen Interesse abgesehen. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Betreuungsart, dem zeitlichen Umfang der Betreuung, dem Alter des betreuten Kindes, der Anzahl der im Haushalt der Familie lebenden kindergeldberechtigten Kinder und der Höhe des Familieneinkommens.

II. Entgeltschuldner

  1. Entgeltschuldner sind die Personensorgeberechtigten, bzw. diejenigen Personen, die den Betreuungsvertrag mit der Stadt geschlossen haben.
  2. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.

III. Entstehen und Fälligkeit

  1. Die Entgeltschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung bzw. ab dem im Betreuungsvertrag festgelegten Betreuungsbeginn. Es ist dabei unerheblich, ob die vertraglich vereinbarte Betreuung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Das Entgelt setzt sich aus dem Betreuungsentgelt und dem Essensgeld zusammen.
  2. Das Entgelt ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Schließtage, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes (Erkrankung, Urlaub oder sonstige Abwesenheit) und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen.
  3. Das monatliche Entgelt ist jeweils am Monatsanfang zur Zahlung fällig. Es wird für 12 Monate erhoben.
  4. Wird das Kind bis einschließlich dem 15. eines Monats aufgenommen, ist für den Aufnahmemonat das volle Entgelt zu bezahlen. Danach wird nur das halbe Monatsentgelt verlangt.
  5. Bleiben Einrichtungen aufgrund von Ereignissen geschlossen, die der Träger nicht zu verantworten hat (z. B. Streik), so besteht für die Trägerin keine Rückerstattungspflicht.
  6. Eine Kündigung zum 31.07. eines Jahres ist nicht möglich (der Monat August ist nicht kündbar).

IV. Höhe der Entgelte

  1. Die Entgelte in den Kindertageseinrichtungen werden einkommensabhängig erhoben. Grundlage hierfür ist das jeweilige Bruttojahreseinkommen der Familie. Die Festsetzung erfolgt in 10 Einkommensstufen:
    - bis 50.000 €
    - bis 60.000 €
    - bis 70.000 €
    - bis 80.000 €
    - bis 90.000 €
    - bis 100.000 €
    - bis 120.000 €
    - bis 140.000 €
    - bis 160.000 €
    - über 160.000 €
  2. Maßgebend für die Berechnung des Bruttoeinkommens sind die Einkünfte einer Familie. Es sind die Einkünfte beider Elternteile und der Kinder, bei Lebensgemeinschaften auch das des Partners/der Partnerin, zu berücksichtigen. Als Einkünfte gelten grundsätzlich die Summen aller Einnahmen (bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn), die im aktuellen Kalenderjahr erzielt werden.
    Hiervon kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Einkommensteuergesetz) in Abzug gebracht werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig.
    Das Bruttojahreseinkommen ist nicht zu verwechseln mit dem zu versteuernden Einkommen. Aufwendungen, die das zu versteuernde Einkommen mindern, werden (mit Ausnahme des Arbeitnehmer-Pauschbetrags) bei der Berechnung des Bruttojahreseinkommens nicht berücksichtigt.
  3. Zu den Einkünften zählen insbesondere:
    - Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit,
    - Einkünfte aus Kapitalvermögen,
    - Mutterschafts- und Elterngeld,
    - Unterhaltsleistungen,
    - Einkünfte aus BaföG und Stipendien,
    - Renten, mit Ausnahme der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
    - Miet- und Pachteinnahmen,
    - Arbeitslosengeld I und II, Übergangs-, Kurzarbeiter-, Insolvenz- und Krankengeld,
    - Leistungen nach dem SGB XII, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und dem Wohngeldgesetz sowie Kinderzuschlag (§ 6a Bundeskindergeldgesetz).
  4. Das Kindergeld wird nicht auf das Einkommen angerechnet.
  5. Werden die Unterlagen für die Entgeltberechnung nicht vorgelegt, so erfolgt eine Eingruppierung in die höchste Beitragsstufe. Eine Neueinstufung erfolgt erst ab dem Monat, in dem die erforderlichen Nachweise vollständig vorgelegt werden.
  6. Die jeweils aktuellen Entgelte (Betreuungsentgelt und Essensgeld) können der Anlage 1 (siehe "Entgelte für Ganztagsbetreuung") entnommen werden.
  7. Das für die Betreuung unter dreijähriger Kinder erhobene Entgelt reduziert sich ab dem auf den dritten Geburtstag folgenden Monat. Ab diesem Zeitpunkt wird das Entgelt für über dreijährige Kinder verlangt.

V. Veränderungen des Einkommens und der Lebensverhältnisse

  1. Die Entgeltschuldner sind verpflichtet, Veränderungen, die sich auf die Entgelthöhe auswirken bzw. zu einer Kündigung des Tagesstättenplatzes führen können, unverzüglich schriftlich oder mündlich zur Niederschrift dem Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung mitzuteilen. Solche Änderungen können sein:
    - Wechsel des Arbeitgebers und damit verbunden eine Veränderung des Lohnes,
    - Beendigung oder Beginn einer Tätigkeit,
    - Veränderung der Einkommensverhältnisse,
    - Wohnsitzwechsel,
    - Änderung des Familienstandes bzw. Zu- oder Wegzug eines Familienmitgliedes,
    - Beginn der Elternzeit,
    - wirtschaftliche Selbständigkeit eines Kindes.
  2. Veränderungen des Einkommens, die im Laufe eines Rechnungsjahres eintreten, wirken sich auf das Entgelt aus. Bei der Entgeltberechnung wird das Jahreseinkommen zugrunde gelegt.

VI. Ermäßigungen

  1. Ab dem 2. und jedem weiteren mit Erstwohnsitz in Esslingen gemeldeten und im Haushalt lebenden Kind wird eine Ermäßigung auf das Entgelt gewährt. Leben 2 oder 3 Kinder im Haushalt der Familie, beträgt die Ermäßigung 25 % pro Geschwisterkind. Bei 3 und mehr Geschwisterkindern beträgt die Ermäßigung 82%. Dabei werden alle Kinder unter 18 Jahren in der Familie berücksichtigt. Über 18 Jahre alte Kinder nur dann, wenn sie kindergeldberechtigt sind. Die Berücksichtigung erfolgt ab dem Monat, in dem die Kindergeldberechtigung eines über 18 Jahre alten Kindes dem Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung oder der Betreuungseinrichtung schriftlich mitgeteilt wird.
    Die Geburt oder Adoption eines Geschwisterkindes muss dem Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung bis zum Ende des Folgemonats mitgeteilt werden, um bei der Berechnung des Entgelts rückwirkend berücksichtigt werden zu können. Danach wird die Ermäßigung ab dem Monat der Bekanntgabe berücksichtigt.
  2. Das Essensgeld bleibt hiervon unberührt.
  3. Bei Abwesenheit des Kindes wird, nach vorheriger Benachrichtigung der Einrichtung, ab dem 6. Fehltag (nur Öffnungstage, ohne Unterbrechung) ein Essensgelderlass gewährt. Die Erstattung erfolgt aus technischen Gründen im Nachhinein.
  4. Beim Landratsamt Esslingen kann im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe ein Zuschuss beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Einkommen und den sonstigen finanziellen Gegebenheiten.

VII. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Esslingen am Neckar.

Entgelte für Ganztagsbetreuung (gültig ab März 2024)

Die Höhe des Elternentgelts für die Ganztagsbetreuung in einer Kindertageseinrichtung ist abhängig vom Alter des zu betreuenden Kindes, vom Betreuungsumfangs pro Tag, von der Anzahl der Betreuungstage pro Woche, vom Bruttojahresfamilieneinkommen und von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder in der Familie.

Das Dokument "Entgelte Ganztagsbetreuung ab 01.03.2024 Gesamt" enthält Tabellen zur Ermittlung des zu zahlenden Entgeltes bei Ganztagsbetreuung in einer städtischen Kindertageseinrichtung. Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.

Die Entgelttabellen bei Ganztagsbetreuung in einer nichtstädtischen Kindertageseinrichtung finden Sie auf der Homepage des jeweiligen kirchlichen oder freien Trägers.

Wo bekomme ich einen Kostenzuschuss?

Wirtschaftliche Jugendhilfe - eine Pflichtleistung des Landkreises

Einen Antrag auf Übernahme der Kinderbetreuungskosten können Sie bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe des Landratsamtes Esslingen stellen. Die Kosten für die Grundschulbetreuung fallen allerdings nicht darunter.

Ob das Landratsamt die Kosten ganz oder teilweise übernimmt, hängt von der Höhe des Einkommens und der Ausgaben der Familie ab. Zum Einkommen zählen bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe des Landratsamtes Esslingen unter anderem das Nettoeinkommen, Kindergeld, Unterhalt und Mieteinnahmen. Zu den Ausgaben gehören ein Grundbedarf, die Miete, Nebenkosten, Versicherungen, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz.
Es handelt sich hier um eine individuelle Berechnung, deshalb können keine pauschalen Richtwerte über Einkommensgrenzen bezüglich der Familiengröße benannt werden.

Anspruch auf volle Übernahme der Kosten haben Familien, die Wohngeld, Bürgergeld oder Kinderzuschlag beziehen.

Das Antragsformular erhalten Sie beim 

Landratsamt Esslingen
Kreisjugendamt
Pulverwiesen 11
73726 Esslingen am Neckar
E-Mail

Leistungen für Bildung und Teilhabe für Bezieher:innen von Sozialleistungen

Sie können für ihr Kind einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen in der Kindertageseinrichtung bekommen. Ein Eigenanteil an den Kosten fällt nicht an.

Landratsamt Esslingen
Kreissozialamt
Pulverwiesen 11
73726 Esslingen am Neckar
E-Mail

Jobcenter Esslingen
Uhlandstraße 1
73734 Esslingen am Neckar
E-Mail

Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung

Kindertageseinrichtungen

Entgeltberechnung

Regelbetreuung, Verlängerte Öffnungszeit
Eltern-Service-Stelle
Raum 005, Erdgeschoss
Telefon 0711 3512-2260

Ganztagsbetreuung
Eltern-Service-Stelle
Raum 002/003, Erdgeschoss
Telefon 0711 3512-2796