Kommunalwahlen 2024
Am 09. Juni 2024 wird in Esslingen gewählt:
- der Gemeinderat der Stadt Esslingen am Neckar
- der Kreistag für den Landkreis Esslingen
- die Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart
Das Wahlgebiet des Regionalverbandes umfasst den Stadtkreis Stuttgart und die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg sowie den Rems-Murr-Kreis.
Wahlrecht und Wählerverzeichnis
Änderungen im Kommunalwahlrecht
Am 29. März 2023 hat der Landtag von Baden-Württemberg eine Änderung des Kommunalwahlrechts beschlossen. Analog zum Landtagswahlrecht sind bei den Kommunalwahlen am 09. Juni 2024 auch wohnungslose Menschen mit gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeindegebiet wahlberechtigt.
Zudem wurde das Mindestalter für die Wahl in ein kommunales Gremium von 18 auf 16 Jahre gesenkt. Damit hat diese Altersgruppe in Baden-Württemberg nicht nur das aktive, sondern auch das passive Wahlrecht bei einer Gemeinderatswahl. Erstmalig in Deutschland können 16-jährige selbst kandidieren.
Wahlrecht zu den Kommunalwahlen
Zur Gemeinderatswahl, Kreistagswahl und Regionalwahl sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind (Ausnahme: Bei der Regionalwahl sind nur Deutsche wahlberechtigt) und
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind und
- am Wahltag seit mindestens drei Monaten (Stichtag 09.03.2024) mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Wahlgebiet wohnen und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Kehren Sie nach dem 09.03.2024 in das jeweilige Wahlgebiet zurück, ist die o.g. 3-Monats-Frist nicht gültig:
- wenn Sie Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie aus dem jeweiligen Wahlgebiet weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben und
- vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder Ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Wahlgebiet begründen.
In diesem Fall müssen Sie bis spätestens 19.05.2024 (Eingangsdatum) beantragen, in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden.Füllen Sie dafür den Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis für Rückkehrer ins Wahlgebiet aus und senden diesen im Original dem Wahlamt zu.
Typ | Name | Datum | Größe |
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Hinweise für Rückkehrer, Antrag auf Eintragung ins WVZ (PDF, 88 KB) | 09.02.2024 | 88 KB |
Aufnahme ins Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen
Wenn Sie für die Kommunalwahlen wahlberechtigt und bis zum 09.03.2024 mit Ihrem Hauptwohnsitz in Esslingen am Neckar gemeldet sind, werden Sie automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen. Sollten Sie wahlberechtigt sein, aber bis 19.05.2024 keine Wahlbenachrichtigung erhalten, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt.
In dem Zeitraum vom 20.05.2024 bis zum 24.05.2024 liegt das Wählerverzeichnis zur öffentlichen Einsichtnahme in der Briefwahlstelle im Alten Rathaus, Rathausplatz 1, Esslingen am Neckar aus. Jeder Wahlberechtige hat das Recht die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen (§ 6 KomWG). Einspruch erhoben werden kann nur innerhalb der öffentlichen Frist zur Einsichtnahme.
Möglichkeiten der Stimmabgabe
Bei der Wahl des Gemeinderates und des Kreistages hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie es Sitze zu verteilen gibt. In Esslingen können 40 Stimmen für den Gemeinderat und 15 Stimmen für den Kreistag vergeben werden. Es treten üblicherweise mehrere Parteien und Wählervereinigungen an.
Was bedeutet Kumulieren und Panaschieren?
- Listenwahl: Ein Wählender kann eine Liste im Gesamten ankreuzen, dann gehen alle Stimmen an diese Partei oder Wählervereinigung. Jede Bewerberin oder jeder Bewerber auf dieser Liste erhält eine Stimme.
- Panaschieren: Bewerberinnen und Bewerber von unterschiedlichen Parteien oder Wählervereinigungen können gewählt wählen. Das Mischen von Kandidierenden unterschiedlicher Listen bezeichnet man als Panaschieren.
- Kumulieren: Eine Bewerberin oder einen Bewerber kann bis zu drei Stimmen erhalten. Dieses „Häufen“ von Stimmen nennt man Kumulieren.
Beim Panaschieren und Kummulieren ist zu beachten, dass die Gesamtzahl der Stimmen nicht überschritten wird.
Weitere Informationen
Dezernat für Ordnung, Soziales, Bildung, Kultur und Sport