Sie wurden abgeschleppt?
Hier informieren wir Sie über die Abschlepppraxis der Polizeibehörde der Stadt Esslingen am Neckar.

Der städtische Vollzugsdienst schleppt Fahrzeuge nach den Grundsätzen von Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit ab. Hier können Sie nachlesen, in welchen Fällen wir bei nicht ordnungsgemäßem Parken abschleppen lassen. Die Liste (Stand November 2020) wird laufend aktualisiert.
Rechtliche Grundlagen
Die Ermächtigung ergibt sich bei Abschleppmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aus § 8 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) (unmittelbare Ausführung), § 49 Abs. 1 PolG i.V.m. § 25 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) (Ersatzvornahme), § 33 PolG (Beschlagnahme), § 32 PolG (Sicherstellung) und zur Strafverfolgung aus § 94 Strafprozessordnung (StPO) (Beschlagnahme als Beweismittel), § 111b StPO (Beschlagnahme zur Vorbereitung der Einziehung)
Wenn keine spezielle Eingriffsermächtigung vorhanden ist, gilt § 1 i.V.m. § 3 PolG (Generalklausel).
Das Opportunitätsprinzip gilt auch für das Abschleppen, die Abschlepp-Entscheidung ist im Einzelfall vor Ort zu treffen. Folgende Fälle sind besonders zu berücksichtigen:
- Ermessensreduzierung auf null -> dann, wenn jede andere Entscheidung, als diejenige einzuschreiten, rechtswidrig wäre
- Gleichbehandlungs-Grundsatz -> gleiche Fälle sind auch gleich zu behandeln
Brandschutzzonen / Feuergassen
Verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge behindern im Ernstfall die Einsatzkräfte der Feuerwehr bei einem Lösch- und Rettungseinsatz. Wer so parkt nimmt dadurch einen Personenschaden billigend in Kauf.
Fahrzeuge, die in Feuerwehrzufahrten parken, lassen wir deshalb abschleppen. Und zwar auch, wenn das Fahrzeug nur teilweise in die Zufahrt hineinragt, oder wenn nur kurzzeitig zum Be- oder Entladen geparkt wurde.
Halteverbot
Haltverbot (VZ 283)
Im Halteverbot sind sowohl Halten als auch Parken grundsätzlich nicht zulässig, auch wenn Sie dort weniger als drei Minuten stehen.
Der städtische Vollzugsdienst ist berechtigt, Sie sofort abschleppen zu lassen, selbst wenn Ihr Fahrzeug niemanden beeinträchtigt oder behindert. Es reicht, dass Sie durch Ihr Verhalten ein schlechtes Vorbild abgeben und zur Nachahmung anregen.
Eingeschränktes Haltverbot
Wenn Sie länger als eine Stunde verbotswidrig im eingeschränkten Halteverbot stehen, rechtfertigt dies das Abschleppen.
Schwerbehindertenparkplatz
VZ 314 mit ZZ Schwerbehinderter
Um hier parken zu dürfen, benötigen Sie den blauen Schwerbehindertenparkausweis, denn diese Sonderparkplätze stehen ausschließlich Menschen mit erheblichen Mobilitäts- und Funktionseinschränkunger zur Verfügung.
Menschen mit erheblichen Mobilitäts- bzw. Funktionseinschränkung sind auf diese Plätze angewiesen, da diese sich in zentraler Lage befinden und darüber hinaus breiter sind, um z.B. Rollstuhlfahrenden das aus- und einsteigen zu ermöglichen. Deshalb lassen wir auf einem Schwerbehindertenparkplatz unberechtigt geparkte Fahrzeuge abschleppen, auch wenn gerade kein Berechtigter am Parken gehindert wird.
Sperrflächen / Engstellen
Sperrfläche
Sperrflächen dienen der Verkehrslenkung, deshalb dürfen sie nicht befahren werden. Auch parken und halten auf Sperrflächen ist verboten.
Oftmals werden Sperrflächen in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen angebracht. Wer hier parkt behindert die Sicht und stellt eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar. Deshalb können wir Fahrzeuge auf Sperrflächen sofort abschleppen lassen, auch wenn keine Behinderung vorliegt.
Engstellen
Wer so parkt, dass weniger als 3 Meter Restbreite für die Durchfahrt bleiben, erzeugt eine erhebliche Gefahrenlage. Dadurch ist der Vollzugsdienst berechtigt, sofort abschleppen zu lassen.
Fußgängerzonen, Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege
Fußgängerzonen
Wer sein Fahrzeug in einer Fußgängerzone abstellt beeinträchtigt die Funktion dieses Bereiches.
Dies rechtfertigt das Abschleppen des Fahrzeugs durch den städtischen Vollzugsdienst, auch wenn der Parkverstoß die Sicherheit für die Fußgänger nicht unmittelbar beeinträchtigt.
Geh-/Radweg
Wer auf Geh- oder Radwegen parkt, ohne dass ausreichende Restbreiten verbleiben, beeinträchtigt die Funktion der Wege und kann abgeschleppt werden.
Folgende Restbreiten dürfen nicht unterschritten werden:
- Gehweg: 1 m
- Radwege ohne Gegenverkehr: 0,80 m
- Radwege mit Gegenverkehr: 1,60 m
- kombinierte Geh- und Radwege (VZ 240, VZ 241): 1,60m
Fußgängerüberweg
Wer sein Fahrzeug vor einem Fußgängerüberweg parkt stellt eine Gefahr für die Fußgänger dar, indem er z.B. die Sicht auf Fußgänger versperrt.
Sowohl vorsorglich innerhalb von 5 Metern vor einem Fußgängerüberweg als auch bei konkreter Behinderung ordnet der städtische Vollzugsdienst an, das Fahrzeug abzuschleppen.
Ladesäulen für Elektrofahrzeuge
Wir lassen abschleppen wenn:
- Elektrofahrzeuge die nicht laden den Platz länger als eine Stunde blockieren
- Verbrennungsfahrzeuge ordnungswidrig länger als eine Stunde auf diesen Plätzen parken
- ein E-Auto laden möchte. In diesem Fall lassen wir sofort abschleppen.
Parken im Kreuzungs-/Einmündungsbereich
Weniger als 5 Meter hinter bzw. vor Kreuzungen / Einmündungen
Wir lassen abschleppen, wenn:
- Kinder, Passanten mit Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator nicht passieren können
- die Sicht auf Kinder behindert ist
- Rettungsfahrzeuge und andere Kraftfahrzeuge nicht oder nur mit Behinderung ein- oder abbiegen können
Der Vollzugsdienst leitet Abschleppmaßnahmen ein, wenn das Passieren für Kinder, Passanten mit Kinderwagen, Rollstuhl- und Rollatorfahrer nicht mehr möglich ist oder die Sicht auf Kinder behindert wird, Rettungsfahrzeuge und andere Kraftfahrzeuge nicht oder nur mit Behinderung ein- oder abbiegen können.
Bewohnerparkplätze, Parkschein- / Parkscheibenplätze
Wir lassen Fahrzeuge abschleppen, die
- verbotswidrig länger als eine Stunde auf einem Bewohnerparkplatz stehen, auch wenn der Berechtigte nicht konkret behindert wird.
- auf einem Parkscheinplatz stehen wenn kein anderer Parkplatz in unmittelbarer Umgebung mehr frei ist
- die Parkzeit auf einem Parkscheinplatz um 1 Stunde überschritten haben
- auf einem Parkscheibenplatz stehen und die Höchstparkzeit um mehr als 2 Stunden überschritten haben
Bushaltestellen, Grundstücksein- und ausfahrten
Bushaltestelle
Parkt ein Fahrzeug unberechtigt in einer Bushaltestelle, dann ordnet der Vollzugsdienst das Abschleppen an wenn
- es eine Behinderung darstellt
- der Abstand zum Haltestellen-Schild weniger als 15 Meter beträgt
Grundstücksein- und ausfahrt
Wenn jemand nicht aus der Garage / Ausfahrt ausfahren kann, wird auf Verlangen abgeschleppt.
Wenn jemand nicht einfahren kann ist es eine Ermessensentscheidung: Es wird zuerst geprüft, ob in zumutbarer Entfernung ein freier öffentlicher Stellplatz vorhanden ist.