Sie wurden abgeschleppt?
Hier informieren wir Sie über die Abschlepppraxis der Polizeibehörde der Stadt Esslingen am Neckar.

Der städtische Vollzugsdienst schleppt Fahrzeuge nach den Grundsätzen von Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit ab. Hier können Sie nachlesen, in welchen Fällen wir bei nicht ordnungsgemäßem Parken abschleppen lassen. Die Liste (Stand November 2020) wird laufend aktualisiert.
Rechtliche Grundlagen
Die Ermächtigung ergibt sich bei Abschleppmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aus § 8 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) (unmittelbare Ausführung), § 63 Abs. 1 PolG i.V.m. § 25 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) (Ersatzvornahme), § 38 PolG (Beschlagnahme), § 37 PolG (Sicherstellung) und zur Strafverfolgung aus § 94 Strafprozessordnung (StPO) (Beschlagnahme als Beweismittel), § 111b StPO (Beschlagnahme zur Vorbereitung der Einziehung)
Wenn keine spezielle Eingriffsermächtigung vorhanden ist, gilt § 1 i.V.m. § 3 PolG (Generalklausel).
Das Opportunitätsprinzip gilt auch für das Abschleppen, die Abschlepp-Entscheidung ist im Einzelfall vor Ort zu treffen. Folgende Fälle sind besonders zu berücksichtigen:
- Ermessensreduzierung auf null -> dann, wenn jede andere Entscheidung, als diejenige einzuschreiten, rechtswidrig wäre
Beispiel: Parken in Feuerwehrzufahrten - Gleichbehandlungs-Grundsatz -> gleiche Fälle sind auch gleich zu behandeln
Brandschutzzonen / Feuergassen
Absolutes Halteverbot
Bedenken Sie, dass Sie durch Ihr Verhalten ein schlechtes Vorbild abgeben und zur Nachahmung anregen.
Absolutes Haltverbot
Im absoluten Halteverbot sind sowohl Halten als auch Parken grundsätzlich nicht zulässig, auch wenn Sie dort weniger als drei Minuten stehen.
Der städtische Vollzugsdienst ist berechtigt, Sie sofort abschleppen zu lassen, selbst wenn Ihr Fahrzeug niemanden beeinträchtigt oder behindert. Zudem muss der Grund für die Beschilderung für Sie nicht ersichtlich sein. Das Abschleppen ist auch bei einer abstrakten Behinderung möglich.
Absolutes Haltverbot bei mobiler Beschilderung
Dies betrifft vorübergehende Halteverbote im Bereich von Baustellen, bei Veranstaltungen etc.
Wir schleppen Fahrzeuge ab, die
- vor Anbringen der Beschilderung dort abgestellt waren und ab 4. Tage nach Aufstellung des Verkehrszeichens noch immer stehen
- nach Anbringen der Beschilderung in dem Bereich abgestellt werden
- eine konkrete Behinderung z.B. der Baustelle darstellen
Eingeschränktes Haltverbot
Wenn Sie länger als eine Stunde verbotswidrig im eingeschränkten Halteverbot stehen, rechtfertigt dies das Abschleppen.
Schwerbehindertenparkplatz
Um hier parken zu dürfen, benötigen Sie den blauen Schwerbehindertenparkausweis, denn diese Sonderparkplätze stehen ausschließlich Menschen mit erheblichen Mobilitäts- und Funktionseinschränkunger zur Verfügung.
Menschen mit erheblichen Mobilitäts- bzw. Funktionseinschränkung sind auf diese Plätze angewiesen, da diese sich in zentraler Lage befinden und darüber hinaus breiter sind, um z.B. Rollstuhlfahrenden das aus- und einsteigen zu ermöglichen.
Deshalb lassen wir auf einem Schwerbehindertenparkplatz unberechtigt geparkte Fahrzeuge abschleppen, auch wenn gerade kein Berechtigter am Parken gehindert wird.
Sperrflächen / Engstellen
Sperrfläche
Sperrflächen dienen der Verkehrslenkung, deshalb dürfen sie nicht befahren werden. Auch parken und halten auf Sperrflächen ist verboten.
Oftmals werden Sperrflächen in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen angebracht. Wer hier parkt behindert die Sicht und stellt eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar. Deshalb können wir Fahrzeuge auf Sperrflächen sofort abschleppen lassen, auch wenn keine Behinderung vorliegt.
Engstellen
Wer so parkt, dass weniger als 3 Meter Restbreite für die Durchfahrt bleiben, erzeugt eine erhebliche Gefahrenlage, da z.B. Rettungsfahrzeuge im Ernstfall nicht an den Einsatzort gelangen können.
Dies berechtigt den Vollzugsdienst, sofort abschleppen zu lassen.
Fußgängerzonen, Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege
Fußgängerzonen
Wer sein Fahrzeug in einer Fußgängerzone abstellt beeinträchtigt die Funktion dieses Bereiches.
Dies rechtfertigt das Abschleppen des Fahrzeugs durch den städtischen Vollzugsdienst, auch wenn der Parkverstoß die Sicherheit für die Fußgänger nicht unmittelbar beeinträchtigt.
Geh-/Radweg
Auf Gehwegen darf nur geparkt werden, wenn dies durch ensprechende Markierungen oder Beschilderungen angezeigt wird. Bitte bedenken Sie: widerrechtliches Parken hat eine schlechte Signalwirkung, der Gehweg verliert seine eigentliche Funktion und Fußgänger verlieren die für sie vorgesehene Verkehrsfläche.
Wer auf Geh- oder Radwegen parkt, ohne dass ausreichende Restbreiten verbleiben, beeinträchtigt die Funktion der Wege und kann abgeschleppt werden.
Folgende Restbreiten dürfen nicht unterschritten werden:
- Gehweg: 1,5 Meter
- Radwege ohne Gegenverkehr: 1 Meter
Eine Funktionsbeeinträchtigung ist gegeben, wenn Begegnungsverkehr nicht mehr möglich ist. Die Rechtsprechung sieht vor, dass Rollstuhlfahrerende und Personen mit Kinderwagen aneinander vorbeikommen müssen. Das ist auch unser Maßstab.
Dies gilt auch für Radwege, Geh- und Radwege, Fahrradstraßen und Rad-Schutzstreifen.
Fußgängerüberweg
Wer sein Fahrzeug vor einem Fußgängerüberweg parkt stellt eine Gefahr für die Fußgänger dar, indem er z.B. die Sicht auf Fußgänger versperrt.
Sowohl vorsorglich innerhalb von 5 Metern vor einem Fußgängerüberweg als auch bei konkreter Behinderung ordnet der städtische Vollzugsdienst an, das Fahrzeug abzuschleppen.
Ladesäulen für Elektrofahrzeuge
Parken im Kreuzungs-/Einmündungsbereich
Bewohnerparkplätze, Parkschein- / Parkscheibenplätze
Wir lassen Fahrzeuge abschleppen, die
- verbotswidrig länger als eine Stunde auf einem Bewohnerparkplatz stehen
- auf einem Parkscheinplatz stehen wenn kein anderer Parkplatz in unmittelbarer Umgebung mehr frei ist
- die Parkzeit auf einem Parkscheinplatz um 1 Stunde überschritten haben
- auf einem Parkscheibenplatz stehen und die Höchstparkzeit um mehr als 2 Stunden überschritten haben
Bushaltestellen, Grundstücksein- und ausfahrten
Bushaltestelle
Wer sein Fahrzeug in oder zu nahe an Bushaltestellen parkt, behindert die An- und Abfahrt der Linienbusse und gefährdet die Fahrgäste.
Parkt ein Fahrzeug unberechtigt in einer Bushaltestelle, dann ordnet der Vollzugsdienst das Abschleppen an wenn
- es eine Behinderung darstellt
- der Abstand zum Haltestellen-Schild weniger als 15 Meter beträgt
Grundstücksein- und ausfahrt
Wenn jemand nicht aus der Garage / Ausfahrt ausfahren kann, wird auf Verlangen abgeschleppt.
Wenn jemand nicht einfahren kann ist es eine Ermessensentscheidung: Es wird zuerst geprüft, ob in zumutbarer Entfernung ein freier öffentlicher Stellplatz vorhanden ist.