Förderung Naturstein-Trockenmauern

Die Stadt stellt jährlich eine Summe von 20.000 € zur Verfügung, um die Instandsetzung der Trockenmauern wird in den Esslinger Weinberg-Steillagen zu fördern. Die Wengerter erhalten einen erhöhten Fördersatz, auf den sich die Stadt und das Landratsamt geeinigt haben. Damit soll die wertvolle Arbeit in den Weinberg-Steillagen weiterhin durch Stadt und Land unterstützt werden. 

Weinbergmauer
 Weinbergmauer

In dem bisherigen Förderzeitraum wurden in Esslingen seit 2014 Trockenmauern auf einer Länge von insgesamt 650 m mit einer Ansichtsfläche von 1.000m2 wieder hergestellt.

Die Trockenmauern in den Esslinger Weinbergen kommen nicht nur dem Esslinger Stadtbild zugute. Sie bilden wertvolle Lebensräume für Pflanzen und Tiere wie Eidechsen, Blindschleichen, Kröten und Hummeln. Thymian, Sedum und Nelken finden hier Raum zum Wurzeln und bilden Nahrungsquellen für heimische Tierarten wie Wild- und Honigbienen.

Richtlinie

Förderrichtlinie über die Wiedererrichtung von Naturstein-Trockenmauern

der Stadt Esslingen am Neckar (nach EU-Freistellungsverordnung) vom 12.02.2021

Die Förderrichtlinie von Trockenmauern der Stadt Esslingen am Neckar tritt am 14.05.2021 in Kraft und behält ihre Gültigkeit bis zum 30.06.2023.

Die Stadt lehnt sich bei der Förderung für Trockenmauern an die Bedingungen des Landratsamtes Esslingen „LPR-Projekt des Landkreises Esslingen: Sanierung und Wiederherstellung von beschädigten oder eingefallenen Trockenmauern“ an. Davon abweichend wird die Beschaffung von Natursteinmaterial durch die Stadt nicht bezuschusst.

Die Förderung der Stadt Esslingen am Neckar erfolgt nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (Amtsblatt der Europäischen Union L193/1 vom 01.07.2014, DE) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU-Freistellungsverordnung).

Bedingungen

Förderbedingungen

Gefördert wird ausschließlich die Instandsetzung eingestürzter bzw. sanierungsbedürftiger Trockenmauern in den Weinberg-Steillagen der Stadt Esslingen am Neckar, die nach § 33 NatSchG geschützt sind, gemäß der angehängten Karte „Förderkulisse“. Die Investition muss gemäß Artikel 29 Absatz 2 mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen.

Unternehmen (Eigentümer oder Bewirtschafter), die die Förderung beantragen können sind über folgende Aspekte definiert:
Begrenzung der Förderung auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Freistellungsverordnung (siehe auch Anlage 1), die im Agrarsektor tätig sind, Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 14 der Freistellungsverordnung sind von der Förderung ausgeschlossen, Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Folgende Auflagen gelten für die Errichtung der Trockenmauern:

  • Fachgerechte Durchführung (z. B. keine Kreuzfugen),
  • 5-10% Anlauf,
  • Steinfundament oder versenktes Betonfundament,
  • Mauer und Hintermauerung sind ohne Mörtel zu errichten,
  • Hinzugekaufte Steine müssen aus ortsüblichem Sandstein bestehen,
  • Hintergemäuer ohne Schotter bzw. Kies und ohne Geotextilien, nicht mit geschüttetem, sondern gestelltem, miteinander verkeiltem Steinmaterial.

Nicht förderfähig sind:

  • Betonmauern mit vorgesetztem Natursteinmauerwerk,
  • mit Mörtel verfugte Natursteinmauern,
  • Gabionen,
  • Trockenmauern aus Großblocksteinen,
  • Mauern aus anderem als dem zugelassenen Natursteinmaterial.

Die Anleitung zum Bau und Instandhaltung von Naturstein-Trockenmauern in terrassierten Weinbau-Steillagen der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau ist zu beachten.

Fördersatz

Fördersätze

Folgende Fördersätze werden von der Stadt Esslingen am Neckar getragen:

Grundfördersatz

  • Pauschaler Grundfördersatz pro m2 Ansichtsfläche für Trockenmauern in normalem Gelände 150,- €

Zuschläge

  • Pauschaler Zuschlag pro m2 Ansichtsfläche für Trockenmauern mit weiten Zugangswegen + 75,- €
  • Pauschaler Zuschlag pro m2 Ansichtsfläche für Mauern höher als 2m Höhe + 50,- €

Abweichend von der Förderrichtlinie des Landkreises bezuschusst die Stadt nicht die Beschaffung von Natursteinmaterial.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der im Haushaltsplan bereit gestellten Mittel und darf in ihrer Gesamtheit (auch in Kombination mit anderen Förderprogrammen) die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Die maximale Beihilfeintensität beträgt folglich damit bei 100% der entstandenen Kosten (Vgl. Art. 29 Absatz 5)

Die Investition muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen.
Entsprechend Artikel 29 Absatz 6 der Freistellungsverordnung sind die Beihilfen für bauliche Maßnahmen auf 10.000 € pro Jahr und Antragsteller begrenzt.

Verfahrensablauf

Ablaufschema für Antragstellung

  • Der Antragsteller stellt vor Beginn der Baumaßnahme einen Förderantrag, der den Anforderungen des Artikel 29 Absatz 5 der Freistellungsverordnung entspricht, beim Landratsamt Esslingen, Untere Naturschutzbehörde, für die fachgerechte Wiederherstellung einer konkreten Trockenmauer: LPR-Projekt des Landkreises Esslingen: Sanierung und Wiederherstellung von beschädigten oder eingefallenen Trockenmauern: Landratsamt Esslingen, Pulverwiesen 11, 73726 Esslingen am Neckar.
  • Dieser Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
    Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Beginns und Abschlusses, Standort und voraussichtliche Kosten des Vorhabens sowie Zuwendungsart. (siehe Anlage 2) 
  • Das Landratsamt prüft den Förderantrag und erteilt dem Antragsteller zunächst einen Bewilligungsbescheid unter Benennung der max. Fördersumme.
  • Die Trockenmauer wird durch den Antragsteller wiederhergestellt, der Antragsteller teilt dem Landratsamt den Abschluss der Arbeiten mit.
  • Das Landratsamt prüft die fachgerechte und der Förderrichtlinie gemäße Umsetzung im Rahmen einer Ortsbegehung und verfasst ein Abnahmeprotokoll.
  • Das Landratsamt erstellt auf Basis des Abnahmeprotokolls einen Auszahlungsbescheid aus Mitteln des Landkreises über eine bestimmte Höhe x (€) mit dem Hinweis, dass es nicht förderschädlich ist, wenn die Stadt den gleichen Betrag ausweist. 
  • Der Antragsteller reicht den Bescheid des Landratsamtes bei der Stadt ein und beantragt schriftlich (siehe Anlage 2) die gleiche Summe (mit Ausnahme der auf tatsächliche Anschaffungskosten bezogenen Rechnungen für Natursteinmaterial).


Im Antrag an die Stadt müssen folgende Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Freistellungsverordnung enthalten sein:

  • Name und Größe des Unternehmens,
  • Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
  • Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
  • eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
  • Art der Beihilfe (Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges) und 
  • Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.

Die Stadt Esslingen weist einen Betrag in gleicher Höhe aus Mitteln der Stadt an, so dass sich der Förderbetrag für den Antragsteller verdoppelt (ggf. abzüglich der Materialkosten).

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Grünflächenamt

Planung, Bau, Sanierung

Grünflächenamt
Ritterstraße 17
73728 Esslingen am Neckar
Telefon 0711 3512-2686
Fax 0711 3512552992
Frau Heike Reim
Fax +49 711 3512-552256
Gebäude Technisches Rathaus, Altbau
Raum 484
Herr Sascha Arnold
Fax +49 711 3512-552246
Gebäude Technisches Rathaus, Altbau
Raum 486

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