Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum

Mit der Satzung gegen Zweckentfremdung hat das Land Baden‐Württemberg den Kommunen eine Möglichkeit gegeben, knappen Wohnraum zu schützen. Der Esslinger Gemeinderat hat eine vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2028 gültige Satzung beschlossen, die das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Esslingen am Neckar regelt.

Baustein zur Versorgung mit Wohnraum

„Der kurz- und mittelfristige Wohnungsmangel in Esslingen ist die Voraussetzung für ein solches Verbot zur Zweckentfremdung von Wohnraum“, erklärt Dr. Gunnar Seelow, Leiter der Stabsstelle Wohnen. „Bereits jetzt fehlen uns im Stadtgebiet bis zum Jahr 2030 rund 2.400 Wohnungen.“ Zudem werden in nächster Zeit aufgrund gestiegener Zinsen und Preissteigerungen weniger Wohnungen gebaut. Gleichzeitig erhöhen unbedingt benötigte Fachkräfte und geflüchtete Personen aus den Krisenregionen der Welt die Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt.

„Das Zweckentfremdungsverbot ist ein weiterer Baustein, um diesem Wohnungsmangel in Esslingen entgegenzuwirken und den Bürger:innen ausreichend Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen“, sagt Dr. Gunnar Seelow.

Kriterien für die Zweckentfremdung

Gemäß der beschlossenen Satzung liegt in Esslingen künftig grundsätzlich eine Zweckentfremdung von Wohnraum vor, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Mehr als 50% der Wohnraumfläche werden gewerblich oder beruflich genutzt
  • Der Wohnraum wird baulich so verändert oder genutzt, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist
  • Der Wohnraum wird mehr als zehn Wochen pro Jahr für die Fremdenbeherbergung genutzt
  • Der Wohnraum steht länger als sechs Monate leer
  • Der Wohnraum soll ersatzlos abgebrochen werden

Darüber hinaus sind in der Satzung Beispiele aufgeführt, in denen in der Regel keine Zweckentfremdung vorliegt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Wohnraum nachweislich zügig umgebaut oder modernisiert wird und deshalb vorübergehend leer steht, oder wenn es sich um eine Zweitwohnung handelt.

Zweckentfremdung muss genehmigt werden

Eigentümer:innen können beim Baurechtsamt der Stadt Esslingen die Genehmigung einer Zweckentfremdung beantragen. Voraussetzung für eine solche Genehmigung sind vorrangige öffentliche Interessen, überwiegende schutzwürdige private Interessen oder Ausgleichsmaßnahmen in verlässlicher und angemessener Weise.

Möchten Bürger:innen Wohnraum als Ferienwohnungen oder -häuser anbieten, müssen sie diese Vermietungsobjekte künftig beim Baurechtsamt der Stadt Esslingen melden. Für das Anmelden von Wohnraum, der für die Fremdenbeherbergung genutzt wird, gibt es eine Übergangsfrist. Spätestens bis zum 31. Dezember 2023 müssen Eigentümer:innen diese Objekte bei der Stadt Esslingen registrieren und dürfen sie nach Ablauf dieser Frist nur unter Angabe der Registrierungsnummer anbieten und bewerben. Die Nummer dient der Überprüfung, dass Wohnungen nicht länger als die erlaubten 10 Wochen pro Jahr zur Fremdenbeherbergung genutzt werden.

Satzung

Die Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Esslingen am Neckar finden Sie im Ortsrecht der Stadt Esslingen an Neckar.

Hinweise zur Beantragung

Sie können die Anträge online stellen. 

Sie geben Ihre Daten auf der Plattform des Serviceportals des Landes Baden‐Württemberg www.service‐bw.de ein. Für die Antragstellung müssen Sie in der Regel auf dem Serviceportal ein persönliches Servicekonto einrichten. Damit können Sie Ihren Antrag starten, bearbeiten, zwischenspeichern und auch abschicken. Für die Verarbeitung Ihrer Daten im Servicekonto ist das Innenministerium Baden‐Württemberg verantwortlich.
www.service‐bw.de

Baurechtsamt

Baurecht

Ritterstraße 17
73728 Esslingen am Neckar
Telefon 0711 3512-2198

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