Denkmalschutz und Denkmalpflege

Die Denkmalschutzbehörde der Stadt Esslingen ist für folgende Aufgaben verantwortlich:

  • Schutz der Kulturdenkmäler
  • Pflege der Kulturdenkmäler
  • Überwachung des Zustandes von Kulturdenkmälern
  • Abwendung von Gefährdungen der Kulturdenkmäler
  • Bergung von Kulturdenkmälern

Die rechtliche Grundlage bildet das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg, die höhere Denkmalschutzbehörde, die beim Regierungspräsidium Stuttgart angesiedelt ist, ist daher eng in alle Entscheidungen eingebunden.

Blick durch Blätter auf die Esslinger Altstadt mit Schelztorturm, Stadtkirche und im Hintergrund der Weinberg und die Esslinger Burg
©sculpies / stock.adobe.com

Was sind eigentlich Kulturdenkmäler?

Per Definition sind Kulturdenkmäler Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

Solche Kulturdenkmäler werden in Esslingen vom Landratsamt erfasst. Ob Sie Eigentümer eines Kulturdenkmals sind, können Sie bei der Denkmalschutzbehörde der Stadt Esslingen erfahren.

Üblicherweise denken viele bei erhaltenswerten Denkmälern an historische Bauten. Dabei können diese ganz unterschiedlicher Natur sein:

  • Ein Denkmal muss nicht unbedingt "alt" sein
    Es gibt zum Beispiel Baudenkmäler aus den 1950er Jahren, die aufgrund ihrer Gestaltung, eines für die damalige Zeit richtungsweisenden Entwurfs oder als wichtige Zeitzeugen einer bestimmten Epoche unter Schutz gestellt wurden.
     
  • Freiflächen als Kulturdenkmal
    Auch Freiflächen wie beispielsweise Gärten können selbst ein Kulturdenkmal sein oder in der Umgebung eines Baudenkmals als Teil eines Baudenkmals gelten. In Esslingen steht zum Beispiel die Maille unter Denkmalschutz. Das gilt auch für Wasserflächen wie etwa die Neckarkanäle in der Stadt.
     
  • Bodendenkmale
    Auch Reste von alten Wegen, Scherben, Brunnen, Hausfundamenten oder Gräbern können sogenannte Bodendenkmale sein.
    Neben Bau- und Bodendenkmalen gibt es außerdem bewegliche Denkmale. Dies kann zum Beispiel auf Sammlungen, Bibliotheken oder Archive zutreffen, wenn sie nicht als Zubehör zu einem Baudenkmal gehören. In diesem Fall sind sie als Teil eines Baudenkmals unter Denkmalschutz gestellt.

Finanzielle Anreize

Steuerliche Vorteile

Bei einem Gebäude, das ein Kulturdenkmal oder Teil einer Gesamtanlage ist, können Sie in bestimmten Fällen Kosten zum Erhalt des Denkmals steuerlich absetzen.

Nach § 7i EStG können Sie bis zu 9 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und den folgenden sieben Jahren, in den folgenden vier Jahren bis zu 7 % absetzen.

Bei eigengenutzten Kulturdenkmälern oder bei zu keiner Einkunftsart gehörenden und nicht eigenbewohnten Kulturdenkmälern nach §§ 10 f und g EStG können Sie entsprechende Aufwendungen zehn Jahre lang in Höhe von jährlich 9 % wie Sonderausgaben geltend machen.

11 b EStG erlaubt eine gleichmäßige zeitliche Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf 2 bis 5 Jahre bei einem Baudenkmal, das zu einer Einkunftsart gehört.

Landesförderung

Das Land Baden-Württemberg gewährt Zuwendungen zu Maßnahmen, die der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern dienen. Die Zuwendungen sollen den Eigentümer:innen, Besitzer:innen oder Bauunterhaltungspflichtigen bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützen.

Gefördert werden Ausgaben, die bei Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmälern allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege entstehen, soweit sie die üblichen Ausgaben bei vergleichbaren nicht geschützten Objekten übersteigen

Aktuelle Projekte

Friedhöfe ins Bewusstsein rücken

Auf Initiative des Landesamts für Denkmalpflege dokumentieren ehrenamtlich engagierte Bürger:innen Gräber des Ebershaldenfriedhofs, die vor dem Jahr 2000 angelegt wurden.

Einzelpersonen und bürgerschaftliche Gruppen sind herzlich eingeladen, an dieser Aufgabe im Projektteam mitzuwirken.

Tag des offenen Denkmals

Am Sonntag, den 08. September 2024 ist der nächste Tag des offenen Denkmals, diesmal zum Motto: Wahr-Zeichen. Zeitzeugen der Geschichte

Hochwacht-Stipendium

Katharina Schaller aus Regensburg ist die diesjährige Hochwacht-Stipendiatin. Zwischen Mai und Oktober 2023 lebt sie in der Hochwacht – und erforscht diese als Teil der Stadtbefestigung Esslingens.

Denkmalgeschützte Gebäude in Esslingen

Im Esslinger Stadtgebiet kann ein Gebäude auf drei verschiedene Arten denkmalgeschützt sein:

  • Als Kulturdenkmal (§ 8 DSchG)
  • Als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (§ 12 DSchG)
  • Als Gebäude innerhalb der Gesamtanlage „Esslingen am Neckar (§ 19 DSchG)

Für jede dieser drei Arten gelten unterschiedliche Vorgaben:

Kulturdenkmäler

Diese dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde ...

  • zerstört oder beseitigt werden
  • in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden
  • aus ihrer Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist

Kulturdenkmäler von besonderer Bedeutung

Diese genießen zusätzlichen Schutz durch die Eintragung in das Denkmalbuch beim Landesamt für Denkmalpflege. Ein eingetragenes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde …

  •  wieder hergestellt oder instand gesetzt werden
  • in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert werden
  • mit An- oder Aufbauten, Aufschriften, Werbeeinrichtungen versehen werden
  • von seinem Stand- oder Aufbewahrungsort insoweit entfernt werden, als bei der Eintragung aus Gründen des Denkmalschutzes verfügt wird, das Kulturdenkmal dürfe nicht entfernt werden

Als schutzwürdig wird auch die Umgebung des eingetragenen Kulturdenkmals angesehen.

Gesamtanlage „Esslingen am Neckar“

Die Gesamtanlage „Esslingen am Neckar“ umfasst das Gebiet der mittelalterlichen Reichsstadt sowie die Stadterweiterungen des 19. Jahrhunderts. Da an ihrer Erhaltung besonderes öffentliches Interesse besteht, wurde die Gesamtanlage durch eine Satzung unter Denkmalschutz gestellt.

Veränderungen am geschützten Bild der Gesamtanlage bedürfen der Genehmigung durch die Denkmalschutzbehörde der Stadt Esslingen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Äußere von Gebäuden verändert wird – beispielsweise bei einer neuen Dachdeckung, beim Austausch von Türen und Fenstern, einer neuen Farbgebung der Außenfassade und Werbeanlagen.

Nähere Informationen dazu finden Sie in der Satzung über die Gesamtanlage „Esslingen am Neckar“.
Zur Satzung (PDF, 39 KB)

Nachfolgend finden Sie einen detaillierten Plan der Gesamtanlage „Esslingen am Neckar“. Dort sind alle Gebäude, Freiflächen, Gärten und Gewässer markiert, die als Kulturdenkmal oder als erhaltenswert eingestuft sind.

Plan der Gesamtanlage Esslingen am Neckar, auf dem Kulturdenkmäler, erhaltenswerte Gebäude und Grünflächen der Innenstadt verzeichnet sind.
©Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg

Denkmalpflegerischer Werteplan mit Darstellung des Geltungsbereiches der Gesamtanlage "Esslingen am Neckar". Stand der Gebäudekartierung der Kulturdenkmale und erhaltenswerten Gebäude 2009. Aus: Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg (Hrsg.), Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland, Kulturdenkmale in Baden-Württemberg, Bd. I.2.1, Stadt Esslingen am Neckar, Ostfildern 2009, Kartenbeilage, Karte III

Stadt Esslingen am Neckar

Denkmalschutzbehörde

Denkmalschutz
Ritterstraße 17
73728 Esslingen am Neckar
Dr.
Andreas Panter
Telefon 0711 35122163

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