Benutzungsordnung für die Schulkindbetreuung an Esslinger Grundschulen

Fassung vom 10.12.2025
Gültig ab 01. September 2026

Die Schulkindbetreuung an den Grundschulen der Stadt Esslingen am Neckar wird privatrechtlich als öffentliche Einrichtung betrieben. Das Betreuungsverhältnis in der Schulkindbetreuung richtet sich nach dieser Benutzungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Mit Abschluss des Betreuungsvertrages wird die Benutzungsordnung Bestandteil des Vertrages. Dazu gelten die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

I. Trägerschaft

Träger der Betreuungsangebote an Esslinger Grundschulen ist die Stadt Esslingen am Neckar.

II. Betreuungsinhalt

Pädagogische Grundlage des Betreuungsangebotes sind die „Konzeptionen der Schulkindbetreuung an Esslinger Schulen". Die Konzeptionen können beim Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung angefordert werden.

III. Aufnahme, Abmeldungen, Ausschluss, Kündigung

  1. Die Aufnahme der Kinder in ein Schulkindbetreuungsangebot erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages. Dieser wird durch den Aufnahmeantrag und die Aufnahmebestätigung begründet.
  2. Voraussetzung für die Anmeldung zur Schulkindbetreuung ist der Nachweis über einen bestehenden Schutz vor der Infektionskrankheit Masern.
  3. In eine Betreuungsgruppe werden ausschließlich Schüler aufgenommen, die eine Grundschule besuchen, an der ein Schulkindbetreuungsangebot eingerichtet ist. Eine Aufnahme erfolgt, soweit Plätze vorhanden sind. Zusätzlich sind im Rahmen der Schulkindbetreuung die "Kriterien zur Aufnahme“ zu erfüllen.
  4. Die Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer 1-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats möglich. Abweichend davon kann am Schuljahresbeginn bis 30.09. ohne Kündigungsfrist gekündigt werden. Der Monat August ist nicht kündbar.
  5. Der Betreuungsvertrag kann aus wichtigem Grund vom Träger außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:
    1. Bei Zahlungsrückständen des Betreuungsentgelts für mehr als 2 aufeinander folgende Monate nach erfolgter Mahnung.
    2. Wenn ein Kind mehrfach den geordneten Ablauf in der Gruppe, insbesondere durch Belästigung oder Gefährdung anderer Kinder stören, und die Weisungen der pädagogischen Fachkräfte nicht befolgen.
    3. Bei Nichtbeachtung dieser Benutzerordnung.
  6. Die Kündigung bedarf in allen Fällen der Schriftform.
  7. Der Betreuungsvertrag endet auch mit dem Ablauf der in der
    Aufnahmebestätigung festgesetzten Frist.

IV. Betreuungszeit

Die Schulkindbetreuung findet nur an Tagen mit Unterricht statt.
An den einzelnen Schulen werden unterschiedliche Betreuungszeiten angeboten, je nach Schulart und örtlichen Gegebenheiten. Die konkrete Information zu Ihrer Schule können Sie dem Anmeldeformular entnehmen.

V. Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass

Die Schulkindbetreuung ist während der Schulferien geschlossen. Über den Stadtjugendring Esslingen können Ferienbetreuungsangebote gebucht werden.
Muss die Schulkindbetreuung aus besonderem Anlass (z.B. wegen Streik oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon unverzüglich unterrichtet. Betreuungsentgelte werden dadurch nicht vermindert.

VI. Aufsicht, Haftung

  1. Während der Schulkindbetreuungszeiten sind die pädagogischen Fachkräfte grundsätzlich für die Schüler ihrer Gruppen verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Stadt beginnt mit der Übernahme der Schüler/- innen durch die Betreuungskräfte in der Schule und endet mit der Entlassung aus der Schulbetreuung durch die Betreuungskräfte.
    Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auf die Betreuungszeit und auf den Weg zwischen Wohnung und Schule. Unfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind sofort den pädagogischen Fachkräften zu melden. Die pädagogischen Fachkräfte entlassen die Schüler/- innen unmittelbar nach Ende der Betreuung an der Tür der Schulkindbetreuung. Schüler, die nicht abgeholt werden, werden zu den festgelegten Zeiten entlassen. Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals (z.B. für den Heimweg) besteht nicht.
    Für Schüler, die sich ohne Abmeldung aus der Schulkindbetreuung entfernen, wird keine Verantwortung übernommen.
  2. Die Stadt haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Schüler/-innen, die in die Betreuung mitgebracht werden. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Schülers zu kennzeichnen. Für Schäden, die von Schulkindern verursacht werden, haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner.

VII. Betreuungsentgelte

  1. Für die Nutzung der Schulkindbetreuungsangebote wird zur teilweisen Deckung der Betriebskosten ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Von der Erhebung eines kostendeckenden Entgelts wird im öffentlichen Interesse abgesehen. Die Höhe des Entgelts wird durch den Gemeinderat der Stadt Esslingen beschlossen.
  2. Entgeltschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Schülers, bzw. diejenigen Personen, die den Betreuungsvertrag mit der Stadt Esslingen geschlossen haben. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
  3. Die Entgeltschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das Betreuungsangebot bzw. ab dem im Betreuungsvertrag festgelegten Betreuungsbeginn. Es ist dabei unerheblich, ob die vertraglich vereinbarte Betreuung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Das Entgelt setzt sich aus dem Betreuungsentgelt und dem Essensgeld zusammen.
  4. Das Entgelt ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Schließtage (z. B. Ferien), bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes (Erkrankung, Urlaub oder sonstige Abwesenheit) und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen.
  5. Das monatliche Entgelt ist jeweils am Monatsanfang zur Zahlung fällig. Es wird für 12 Monate erhoben.
  6. Wird das Kind bis einschließlich dem 15. eines Monats aufgenommen, ist für den Aufnahmemonat das volle Entgelt zu bezahlen. Danach, wird nur das halbe Monatsentgelt verlangt.
  7. Bleiben die Betreuungsangebote aufgrund von Ereignissen geschlossen, die der Träger nicht zu verantworten hat (z. B. Streik), so besteht für die Trägerin keine Rückerstattungspflicht.
  8. Eine Kündigung zum 31.07. eines Jahres ist nicht möglich (der Monat August ist nicht kündbar).

VIII. Regelung in Krankheitsfällen

  1. Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Schulkindbetreuung nach überstandener Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz maßgebend. Über diese Regelungen sind die Erziehungsberechtigten gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes zu belehren.
  2. Bei Erkältungskrankheiten, Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. Das gleiche gilt beim Auftreten von Läusen und Flöhen.
  3. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmkrankheiten, Gelbsucht und übertragbare Augen- und Hautkrankheiten) muss der Schulkindbetreuung sofort, spätestens einen Tag nach der Erkrankung, Mitteilung gemacht werden. Der Besuch der Schulkindbetreuung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.
  4. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit –auch in der Familie- die Schulkindbetreuung wieder besuchen darf, kann von der Einrichtung eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt werden.

IX. Anerkennung

Mit der Unterzeichnung der Anmeldung durch den/die Erziehungsberechtigte/n wird diese
Benutzungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil des Betreuungsverhältnisses.

X. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Esslingen am Neckar.

XI. In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt zum 01.09.2026 in Kraft.