Wahlwerbung im öffentlichen Raum

Für die bevorstehende Landtagswahl sowie den Bürgerentscheid zum Standort der Stadtbücherei am 8. März 2026 finden Sie hier alle wichtigen Hinweise und Regelungen zur Wahlwerbung im öffentlichen Raum.

Werbezeitraum

Die übliche Werbezeit umfasst sechs Wochen vor dem Wahltag, bzw. Abstimmungstermin 8. März 2026 und beginnt in Esslingen ab Freitag, 23. Januar 2026, 18 Uhr.

Landtagswahl

Werbeträger Plakate

Das Anbringen von Werbeträgern (Plakate Größe A0 oder A1) bedarf generell der Erlaubnis, die das Ordnungs- und Standesamt auf schriftlichen Antrag für die o.g. Wahlwerbungszeit erteilt. 

Die Anzahl der zulässigen Werbeträger je Wahlvorschlagsträger (Partei bzw. Wählervereinigung) beträgt insgesamt 200 Stück. Davon dürfen 80 Werbeträger innerhalb und am Altstadtring, jedoch nicht in den Fußgängerzonen, aufgestellt werden. An stark gefragten Standorten ist eine Serienplakatierung ausgeschlossen. Eine gleichmäßige Belegung der Standorte ist Vorgabe.

Als Ausnahme können Plakatierungserlaubnisse für einzelne Veranstaltungen auch vor der üblichen Wahlwerbungszeit erteilt werden, wenn daran Personen aus der Europa-, Bundes- oder Landespolitik oder vergleichbare Persönlichkeiten teilnehmen. Dies hat bei größerem zeitlichem Abstand zum Beginn der 6-Wochen-Frist zwingend den Abbau der Werbeträger zur Folge. Sondernutzungserlaubnisse sind beim Ordnungs- und Standesamt gesondert zu beantragen.

Transparente / Banner

Das Anbringen von Transparenten/Bannern bedarf generell der Erlaubnis, die das Ordnungs- und Standesamt auf schriftlichen Antrag für die o.g. übliche Wahlwerbungszeit erteilt. Hierfür stehen die im Stadtgebiet festgelegten Standorte für die Transparente/Banner zur Verfügung. Die Standortvergabe erfolgt nach dem „Windhundprinzip“.

Als Ausnahme können Erlaubnisse für Transparente/Banner für einzelne Veranstaltungen auch vor der üblichen Wahlwerbungszeit erteilt werden, wenn daran Personen aus der Europa-, Bundes- oder Landespolitik oder vergleichbare Persönlichkeiten teilnehmen. Erlaubnisse sind beim Ordnungs- und Standesamt gesondert zu beantragen.

Großplakattafeln

Großplakattafeln werden auf öffentlichen Verkehrsflächen in Esslingen am Neckar nicht genehmigt.

Baurechtlich betrachtet ist Werbung bei einer Landtagswahl gemäß § 2 Abs.  9 Landesbauordnung BW keine baurechtlich genehmigungspflichtige Werbeanlage. Auch ist nach § 22 Abs. 5 Straßengesetz BW für das Aufstellen von Großflächenplakaten außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes und außerhalb des Verkehrsgrün keine straßenrechtliche Genehmigung notwendig. 

Bei einer Aufstellung von Großplakattafeln auf nicht öffentlichen Verkehrsflächen ist jedoch die Zustimmung der Grundstückseigentümer einzuholen. Sichtfelder in Einmündungsbereichen und die Sicht auf Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen zudem nicht beeinträchtigt werden.

Das Aufstellen von Großplakattafeln ist nur in der o.g. Werbezeit erlaubt.

Informationsstände

Das Aufstellen von Informationsständen bedarf ebenfalls der Erlaubnis, die das Ordnungs- und Standesamt auf schriftlichen Antrag für die o.g. übliche Wahlwerbungszeit erteilt.

Für die sieben Samstage ab dem 24.01.2026 werden den Wahlvorschlagsträgern festgelegte Standorte im Wechsel zugeteilt. Die Reihenfolge für die Zuteilung der einzelnen Standplätze wird entsprechend dem Ergebnis der Landtagswahl 2021 festgelegt. Dadurch soll Wettbewerbsgleichheit unter den Wahlvorschlagsträgern gewährleistet werden.

Weitere Informationsstände - an anderen Wochentagen oder in/an anderen Straßen/Plätzen - können ebenfalls für den Zeitraum der üblichen Wahlwerbung beantragt werden.

Als Ausnahme können Erlaubnisse für Informationsstände für einzelne Veranstaltungen auch vor der üblichen Wahlwerbungszeit erteilt werden, wenn daran Personen aus der Europa-, Bundes- oder Landespolitik oder vergleichbare Persönlichkeiten teilnehmen. Sondernutzungserlaubnisse sind beim Ordnungs- und Standesamt gesondert zu beantragen.

Verteilung politischer Schriften

Die Verteilung von politischen Schriften, wie Wahlzeitungen oder Flugblätter, auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen ist Teil des politisch-kommunikativen Verkehrs und damit als gemeingebräuchliche Straßennutzung im Sinne von § 13 StrG BW anzusehen. Eine Erlaubnis ist daher nicht notwendig.

Gebühren

Für die Erteilung einer Erlaubnis innerhalb der üblichen Wahlwerbungszeit werden keine Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren fällig.

Für weitere Genehmigungen außerhalb der o.g. üblichen Wahlwerbungszeit werden die jeweiligen üblichen Gebühren erhoben.

Bürgerentscheid

Werbeträger Plakate

Das Anbringen von Werbeträgern Plakate (Größe A0 oder A1) bedarf generell der Erlaubnis, die das Ordnungs- und Standesamt auf schriftlichen Antrag für die o.g. Werbezeit erteilt.

Die Anzahl der zulässigen Werbeträger je Fraktion/Initiative beträgt insgesamt 100 Stück. Davon dürfen 40 Werbeträger innerhalb und am Altstadtring, jedoch nicht in den Fußgängerzonen, aufgestellt werden. An stark gefragten Standorten ist eine Serienplakatierung ausgeschlossen. Eine gleichmäßige Belegung der Standorte ist Vorgabe.

Transparente / Banner

Das Anbringen von Transparenten/Bannern bedarf generell der Erlaubnis, die das Ordnungs- und Standesamt auf schriftlichen Antrag in der o.g. Werbezeit erteilt. Hierfür stehen die üblichen Standorte für die Transparente/Banner zur Verfügung. Die Standortvergabe erfolgt nach dem Windhundprinzip.

Außerhalb der üblichen Werbezeit können vom Ordnungs- und Standesamt Transparente/Banner im Einzelfall genehmigt werden.

Großplakattafeln

Großplakattafeln werden auf öffentlichen Verkehrsflächen in Esslingen am Neckar nicht genehmigt.

Baurechtlich betrachtet ist Werbung vor einem Bürgerentscheid gemäß § 2 Abs.  9 Landesbauordnung BW keine baurechtlich genehmigungspflichtige Werbeanlage. Auch ist nach § 22 Abs. 5 Straßengesetz BW für das Aufstellen von Großflächenplakaten außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes und außerhalb des Verkehrsgrün keine straßenrechtliche Genehmigung notwendig. 

Bei einer Aufstellung von Großplakattafeln auf nicht öffentlichen Verkehrsflächen ist jedoch die Zustimmung der Grundstückseigentümer einzuholen. Sichtfelder in Einmündungsbereichen und die Sicht auf Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen zudem nicht beeinträchtigt werden.

Das Aufstellen von Großplakattafeln ist nur in der o.g. Werbezeit erlaubt.

Informationsstände

Das Aufstellen von Informationsständen bedarf ebenfalls der Erlaubnis des Ordnungs- und Standesamtes und ist schriftlich zu beantragen.

Für die sieben Samstage ab dem 24.01.2026 werden den Parteien sowie Bürgerinitiativen festgelegte Standorte zugeteilt. Die Reihenfolge für die Zuteilung der einzelnen Standplätze wird nach dem Ergebnis der Landtagswahl 2021 sowie den eingegangenen Bewerbungen der Initiativen festgelegt und erfolgt nach einem rollierenden System. Dadurch soll Wettbewerbsgleichheit unter den Vorschlagsträgern gewährleistet sein.

Weitere Informationsstände an anderen Wochentagen sind schriftlich beim Ordnungs- und Standesamt zu beantragen.

Verteilung politischer Schriften

Die Verteilung von politischen Schriften, wie Informationsschreiben oder Flugblätter, auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen ist Teil des politisch-kommunikativen Verkehrs und damit als gemeingebräuchliche Straßennutzung im Sinne von § 13 StrG BW anzusehen. Eine Erlaubnis ist daher nicht notwendig.

Gebühren

Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in der üblichen Werbezeit wird keine Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühr fällig.

Beantragung

Anträge und Anfragen richten Sie bitte rechtzeitig an uns.  Für Anträge, die nach dem 11. Januar 2026 eingehen, kann nicht garantiert werden, dass die Erlaubnisse zum 23.Januar 2025 rechtzeitig zugestellt werden.

Dezernat für Ordnung, Soziales, Bildung, Kultur und Sport

Ordnungs- und Standesamt

Straßenrechtliche Genehmigungen
Beblingerstraße 3 + 1
73728 Esslingen am Neckar
Fax +49 711 3512-552839