Denkmalschutz und Denkmalpflege

Die Denkmalschutzbehörde der Stadt Esslingen am Neckar ist für folgende Aufgaben verantwortlich:

  • Schutz der Kulturdenkmale
  • Pflege der Kulturdenkmale
  • Überwachung des Zustandes von Kulturdenkmalen
  • Abwendung von Gefährdungen der Kulturdenkmale
  • Bergung von Kulturdenkmalen

Die rechtliche Grundlage bildet das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg.

Entscheidungen werden nach Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege im (Regierungspräsidium Stuttgart) getroffen.

Blick durch Blätter auf die Esslinger Altstadt mit Schelztorturm, Stadtkirche und im Hintergrund der Weinberg und die Esslinger Burg
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Was sind eigentlich Kulturdenkmale?

Per Definition sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

Kulturdenkmale werden vom Landesamt für Denkmalpflege erfasst und sind in der dort geführten Liste der Kulturdenkmale (Denkmalliste) dokumentiert.

Ob Sie Eigentümer eines Kulturdenkmals sind, können Sie bei der Denkmalschutzbehörde der Stadt Esslingen erfahren:

Üblicherweise denken viele bei erhaltenswerten Denkmälern an historische Bauten. Dabei können diese ganz unterschiedlicher Natur sein:

  • Ein Denkmal muss nicht unbedingt "alt" sein
    Es gibt zum Beispiel Baudenkmale jüngeren Datums, die aufgrund ihrer Gestaltung, eines für die damalige Zeit richtungsweisenden Entwurfs oder als wichtige Zeitzeugen einer bestimmten Epoche unter Schutz gestellt wurden.
  • Freiflächen und Gewässer als Kulturdenkmal
    Freiflächen wie beispielsweise Gärten können selbst ein Kulturdenkmal sein oder in der Umgebung eines Baudenkmals als Teil eines Kulturdenkmals gelten. In Esslingen steht zum Beispiel die Maille unter Denkmalschutz. Das gilt auch für Wasserflächen wie etwa die Neckarkanäle in der Stadt.
  • Bodendenkmale
    Reste von alten Wegen, Scherben, Brunnen, Hausfundamenten oder Gräbern können sogenannte Bodendenkmale sein.
  • Bewegliche Denkmale
    Daneben gibt es außerdem bewegliche Denkmale.
    Dies kann zum Beispiel auf Sammlungen, Bibliotheken oder Archive zutreffen, wenn sie nicht als Zubehör zu einem Baudenkmal gehören. In diesem Fall sind sie als Teil eines Baudenkmals unter Denkmalschutz gestellt.

Denkmalgeschützte Gebäude in Esslingen

Ein Gebäude kann auf drei verschiedene Arten vom Denkmalschutz betroffen sein:

  • Als Kulturdenkmal (§ 8 DSchG)
  • Als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (§ 12 DSchG)
  • Als Gebäude innerhalb der Gesamtanlage „Esslingen am Neckar" (§ 19 DSchG)

Für jede dieser drei Arten gelten unterschiedliche Vorgaben:

Kulturdenkmal

Diese dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde ...

  • zerstört oder beseitigt werden
  • in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden
  • aus ihrer Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist

Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung

Diese genießen zusätzlichen Schutz durch die Eintragung in das Denkmalbuch beim Landesamt für Denkmalpflege. Ein eingetragenes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde …

  •  wieder hergestellt oder instand gesetzt werden
  • in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert werden
  • mit An- oder Aufbauten, Aufschriften, Werbeeinrichtungen versehen werden
  • von seinem Stand- oder Aufbewahrungsort insoweit entfernt werden, als bei der Eintragung aus Gründen des Denkmalschutzes verfügt wird, das Kulturdenkmal dürfe nicht entfernt werden

Als schutzwürdig wird auch die Umgebung des eingetragenen Kulturdenkmals angesehen.

Gesamtanlage "Esslingen am Neckar"

Die Gesamtanlage umfasst das Gebiet der mittelalterlichen Reichsstadt Esslingen als Dokument der vorindustriellen Stadtentwicklung und deren Überlagerung mit den frühen, planmäßigen Stadterweiterungen des 19. Jahrhunderts sowie die Erweiterungsgebiete westlich und östlich davon als wichtige städtebauliche Dokumente der für Württemberg bedeutenden industriellen Entwicklung.

Schutzgegenstände sind:

  • das äußere Bild, wie es sich dem Betrachter von den umgebenden Hängen (Neckarhalde, Schönen- oder Burgberg, Ebershalde, Eisberg, Champagne) aus bietet, und
  • das innere Bild, das durch die historische Bebauung an den Straßen und Plätzen sowie durch die Grün-, Frei- und Wasserflächen geprägt ist.

Veränderungen am geschützten Bild der Gesamtanlage bedürfen der Genehmigung durch die Denkmalschutzbehörde der Stadt Esslingen am Neckar.
Den rechtlichen und räumlichen Rahmen dafür bildet die Satzung über die Gesamtanlage „Esslingen am Neckar“.

Nähere Informationen dazu finden Sie in der Satzung über die Gesamtanlage "Esslingen am Neckar".

Steuerliche Vorteile und Fördermöglichkeiten

Steuerliche Vorteile

Bei einem Gebäude, das ein Kulturdenkmal nach den §§ 2, 12 oder 28 DSchG ist oder gemäß § 19 DSchG Bestandteil einer geschützten Gesamtanlage ist, können Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, nach folgenden Möglichkeiten abgeschrieben werden:

  • Wenn das Gebäude der Einkunftserzielung (z. B. Vermietung) dient, kann der Steuer-pflichtige nach § 7i EStG bis zu 9 % im Jahr der Herstellung und den folgenden 7 Jahren sowie bis zu 7 % in den darauf folgenden 4 Jahren absetzen.
     
  • Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Kulturdenkmalen oder bei Kulturdenkmalen, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, können nach §§ 10f und 10g EStG entsprechende Aufwendungen für 10 Jahre in Höhe von jährlich 9 % wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. 
       
  • Werden mit einem Baudenkmal Einkünfte nach dem EStG erzielt, erlaubt § 11b EStG bei Erhaltungsaufwendungen auch deren gleichmäßige zeitliche Verteilung auf 2 bis 5 Jahre.

Landesförderung


Das Land Baden-Württemberg gewährt Zuwendungen zu Maßnahmen, die der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern dienen. Die Zuwendungen sollen den Eigentümer:innen, Besitzer:innen oder Bauunterhaltungspflichtigen bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützen.

Gefördert werden Ausgaben, die bei Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmälern allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege entstehen, soweit sie die üblichen Ausgaben bei vergleichbaren nicht geschützten Objekten übersteigen.

Stadt Esslingen am Neckar

Denkmalschutzbehörde

Denkmalschutz
Ritterstraße 17
73728 Esslingen am Neckar

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