Entgeltordnung für Kindertageseinrichtungen mit Ganztagsbetreuung
Fassung vom 13.11.2024
Gültig ab 01.01.2025
Die Entgelte für die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen mit Ganztagsbetreuung richten sich nach dieser Entgeltordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Entgeltordnung ist Bestandteil des Vertrages, der bei der Aufnahme der Kinder in die Einrichtung abzuschließen ist. Es gilt das Privatrecht für die Beziehungen zwischen den Eltern und der Stadt Esslingen am Neckar.
I. Geltungsbereich
- Diese Entgeltordnung gilt in allen kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar mit Ganztagsbetreuung.
- Für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen wird zur teilweisen Deckung der Betriebskosten ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Von der Erhebung eines kostendeckenden Entgelts wird im öffentlichen Interesse abgesehen. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Betreuungsart, dem zeitlichen Umfang der Betreuung, dem Alter des betreuten Kindes, der Anzahl der im Haushalt der Familie lebenden kindergeldberechtigten Kinder und der Höhe des Familieneinkommens.
II. Entgeltschuldner
III. Entstehen und Fälligkeit
- Die Entgeltschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung bzw. ab dem im Betreuungsvertrag festgelegten Betreuungsbeginn. Es ist dabei unerheblich, ob die vertraglich vereinbarte Betreuung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Das Entgelt setzt sich aus dem Betreuungsentgelt und dem Essensgeld zusammen.
- Das Entgelt ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Schließtage, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes (Erkrankung, Urlaub oder sonstige Abwesenheit) und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen.
- Das monatliche Entgelt ist jeweils am Monatsanfang zur Zahlung fällig. Es wird für 12 Monate erhoben.
- Wird das Kind bis einschließlich dem 15. eines Monats aufgenommen, ist für den Aufnahmemonat das volle Entgelt zu bezahlen. Danach wird nur das halbe Monatsentgelt verlangt.
- Bleiben Einrichtungen aufgrund von Ereignissen geschlossen, die der Träger nicht zu verantworten hat (z. B. Streik), so besteht für die Trägerin keine Rückerstattungspflicht.
- Eine Kündigung zum 31.07. eines Jahres ist nicht möglich (der Monat August ist nicht kündbar).
IV. Höhe der Entgelte
- Die Entgelte in den Kindertageseinrichtungen werden einkommensabhängig erhoben. Grundlage hierfür ist das jeweilige Bruttojahreseinkommen der Familie. Die Festsetzung erfolgt in 10 Einkommensstufen:
- bis 50.000 €
- bis 60.000 €
- bis 70.000 €
- bis 80.000 €
- bis 90.000 €
- bis 100.000 €
- bis 120.000 €
- bis 140.000 €
- bis 160.000 €
- über 160.000 € - Maßgebend für die Berechnung des Bruttoeinkommens sind die Einkünfte einer Familie. Es sind die Einkünfte beider Elternteile und der Kinder, bei Lebensgemeinschaften auch das des Partners/der Partnerin, zu berücksichtigen. Als Einkünfte gelten grundsätzlich die Summen aller Einnahmen (bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn), die im aktuellen Kalenderjahr erzielt werden.
Hiervon kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Einkommensteuergesetz) in Abzug gebracht werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig.
Das Bruttojahreseinkommen ist nicht zu verwechseln mit dem zu versteuernden Einkommen. Aufwendungen, die das zu versteuernde Einkommen mindern, werden (mit Ausnahme des Arbeitnehmer-Pauschbetrags) bei der Berechnung des Bruttojahreseinkommens nicht berücksichtigt. - Zu den Einkünften zählen insbesondere:
- Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Mutterschafts- und Elterngeld,
- Unterhaltsleistungen,
- Einkünfte aus BaföG und Stipendien,
- Renten, mit Ausnahme der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Miet- und Pachteinnahmen,
- Arbeitslosengeld I und II, Übergangs-, Kurzarbeiter-, Insolvenz- und Krankengeld,
- Leistungen nach dem SGB XII, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und dem Wohngeldgesetz sowie Kinderzuschlag (§ 6a Bundeskindergeldgesetz). - Das Kindergeld wird nicht auf das Einkommen angerechnet.
- Werden die Unterlagen für die Entgeltberechnung nicht vorgelegt, so erfolgt eine Eingruppierung in die höchste Beitragsstufe. Eine Neueinstufung erfolgt erst ab dem Monat, in dem die erforderlichen Nachweise vollständig vorgelegt werden.
- Die jeweils aktuellen Entgelte (Betreuungsentgelt und Essensgeld) können der Anlage 1 (siehe "Entgelte für Ganztagsbetreuung") entnommen werden.
- Das für die Betreuung unter dreijähriger Kinder erhobene Entgelt reduziert sich ab dem auf den dritten Geburtstag folgenden Monat. Ab diesem Zeitpunkt wird das Entgelt für über dreijährige Kinder verlangt.
V. Veränderungen des Einkommens und der Lebensverhältnisse
- Die Entgeltschuldner sind verpflichtet, Veränderungen, die sich auf die Entgelthöhe auswirken bzw. zu einer Kündigung des Betreuungsplatzes führen können, unverzüglich schriftlich oder mündlich zur Niederschrift dem Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung mitzuteilen. Solche Änderungen können beispielsweise sein:
- Wechsel des Arbeitgebers und damit verbunden eine Veränderung des Lohnes,
- Beendigung oder Beginn einer Tätigkeit,
- Veränderung der Einkommensverhältnisse,
- Wohnsitzwechsel,
- Änderung des Familienstandes bzw. Zu- oder Wegzug eines Familienmitgliedes,
- Beginn der Elternzeit,
- wirtschaftliche Selbständigkeit eines Kindes. - Veränderungen des Einkommens, die im Laufe eines Rechnungsjahres eintreten, wirken sich auf das Entgelt aus. Bei der Entgeltberechnung wird das Jahreseinkommen zugrunde gelegt.
VI. Ermäßigungen
- Ab dem 2. und jedem weiteren mit Erstwohnsitz in Esslingen gemeldeten und im Haushalt lebenden Kind wird eine Ermäßigung auf das Entgelt gewährt. Leben 2 oder 3 Kinder im Haushalt der Familie, beträgt die Ermäßigung 25 % pro Geschwisterkind. Bei 3 und mehr Geschwisterkindern beträgt die Ermäßigung 82%. Dabei werden alle Kinder unter 18 Jahren in der Familie berücksichtigt. Über 18 Jahre alte Kinder nur dann, wenn sie kindergeldberechtigt sind. Die Berücksichtigung erfolgt ab dem Monat, in dem die Kindergeldberechtigung eines über 18 Jahre alten Kindes dem Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung oder der Betreuungseinrichtung schriftlich mitgeteilt wird.
Die Geburt oder Adoption eines Geschwisterkindes muss dem Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung bis zum Ende des Folgemonats schriftlich mitgeteilt werden, um bei der Berechnung des Entgelts rückwirkend berücksichtigt werden zu können. Danach wird die Ermäßigung ab dem Monat der Bekanntgabe berücksichtigt. - Das Essensgeld bleibt hiervon unberührt.
- Bei Abwesenheit des Kindes wird, nach vorheriger Benachrichtigung der Einrichtung, ab dem 6. Fehltag (nur Öffnungstage, ohne Unterbrechung) ein Essensgelderlass gewährt. Die Erstattung erfolgt aus technischen Gründen im Nachhinein.
- Beim Landratsamt Esslingen kann im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe ein Zuschuss beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Einkommen und den sonstigen finanziellen Gegebenheiten.
VII. Gerichtsstand
Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung
Kindertageseinrichtungen
Entgeltberechnung
Regelbetreuung, Verlängerte Öffnungszeit
Eltern-Service-Stelle
Raum 005, Erdgeschoss
Telefon
0711 3512-2260
Ganztagsbetreuung
Eltern-Service-Stelle
Raum 002/003, Erdgeschoss
E-Mail
kitaentgelte@esslingen.de
Telefon
0711 3512-2796
