Entgeltordnung für Kindertageseinrichtungen mit Regelöffnungszeiten und verlängerten Öffnungszeiten
Fassung vom 11.11.2024
Gültig ab 01.03.2025
Die Entgelte für die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen mit Regelöffnungszeiten und verlängerten Öffnungszeiten richten sich nach dieser Entgeltordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Ordnung ist Bestandteil des Vertrages, der bei der Aufnahme der Kinder in die Einrichtung abzuschließen ist. Es gilt das Privatrecht für die Beziehungen zwischen den Eltern und der Stadt Esslingen am Neckar.
I. Geltungsbereich
- Diese Entgeltordnung gilt in allen kommunalen Kindertageseinrichtungen mit Regelöffnungszeiten und verlängerten Öffnungszeiten der Stadt Esslingen am Neckar.
- Für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen wird zur teilweisen Deckung der Betriebskosten ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Von der Erhebung eines kostendeckenden Entgelts wird im öffentlichen Interesse abgesehen. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Betreuungsart, dem Alter des Kindes und der Anzahl der im Haushalt der Familie lebenden kindergeldberechtigten Kinder.
II. Entgeltschuldner
III. Entstehen und Fälligkeit
- Die Entgeltschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung bzw. ab dem im Betreuungsvertrag festgelegten Betreuungsbeginn. Es ist dabei unerheblich, ob die vertraglich vereinbarte Betreuung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
- Das Entgelt ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Schließtage, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes (Erkrankung, Urlaub oder sonstige Abwesenheit) und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen.
- Das monatliche Entgelt ist jeweils am Monatsanfang zur Zahlung fällig. Es wird für 12 Monate erhoben.
- Wird das Kind bis einschließlich dem 15. eines Monats aufgenommen, ist für den Aufnahmemonat das volle Entgelt zu bezahlen. Danach wird nur das halbe Monatsentgelt verlangt.
- Bleiben Einrichtungen aufgrund von Ereignissen geschlossen, die der Träger nicht zu verantworten hat (z. B. Streik), so besteht für die Trägerin keine Rückerstattungspflicht.
- Eine Kündigung zum 31.07. eines Jahres ist nicht möglich. (Der Monat August ist nicht kündbar).
IV. Höhe der Entgelte
- Die Höhe der Entgelte bemisst sich nach dem Alter der betreuten Kinder und nach der Anzahl der mit Erstwohnsitz gemeldeten und im Haushalt lebenden Kinder einer Familie. Dabei werden alle Kinder unter 18 Jahren in der Familie berücksichtigt, über 18 Jahre alte Kinder nur dann, wenn sie kindergeldberechtigt sind. Die Berücksichtigung erfolgt ab dem Monat, in dem die Kindergeldberechtigung eines über 18 Jahre alten Kindes dem Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung schriftlich mitgeteilt wird.
Die Geburt oder Adoption eines Geschwisterkindes muss dem Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung bis zum Ende des Folgemonats schriftlich mitgeteilt werden, um bei der Berechnung des Entgelts rückwirkend berücksichtigt werden zu können. Danach wird die Ermäßigung ab dem Monat der Bekanntgabe berücksichtigt. - Das für die Betreuung unter dreijähriger Kinder erhobene Entgelt reduziert sich ab dem auf den dritten Geburtstag folgenden Monat. Ab diesem Zeitpunkt wird das Entgelt für über dreijährige Kinder verlangt.
- Beim Landratsamt Esslingen kann im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe ein Zuschuss beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Einkommen und den sonstigen finanziellen Gegebenheiten.
- Die Besitzer eines Esslinger Stadtpasses können einen Rabatt auf das Entgelt erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass ein Antrag auf wirtschaftliche Jugendhilfe vom Landratsamt ablehnend beschieden wurde. Der Rabatt wird ab dem Monat der Vorlage des Stadtpasses in der Kindertageseinrichtung oder beim Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung gewährt. Der Stadtpass wird vom Amt für Soziales, Integration und Sport ausgestellt.
- Es gelten folgende Entgelte:
| Kinder je Familie | U3-Kinder (*bei Berücksichtigung des Esslinger Stadtpasses) |
Ü3-Kinder (*bei Berücksichtigung des Esslinger Stadtpasses) |
|---|---|---|
| 1 Kind | 241 € / 193 €* | 142 € / 114 €* |
| 2 Kinder | 181 € / 145 €* | 107 € / 86 €* |
| 3 Kinder | 121 € / 97 €* | 71 € / 57 €* |
| 4 Kinder und mehr | 43 € / 34 €* | 26 € / 21 €* |
| Kinder je Familie | U3-Kinder (*bei Berücksichtigung des Esslinger Stadtpasses) |
Ü3-Kinder (*bei Berücksichtigung des Esslinger Stadtpasses) |
|---|---|---|
| 1 Kind | 265 € / 212 €* | 156 € / 125 €* |
| 2 Kinder | 199 € / 159 €* | 117 € / 94 €* |
| 3 Kinder | 133 € / 106 €* | 78 € / 62 €* |
| 4 Kinder und mehr | 48 € / 38 €* | 28 € / 22 €* |
| Kinder je Familie | U3-Kinder (*bei Berücksichtigung des Esslinger Stadtpasses) |
Ü3-Kinder (*bei Berücksichtigung des Esslinger Stadtpasses) |
|---|---|---|
| 1 Kind | 309 € / 247 €* | 182 € / 146 €* |
| 2 Kinder | 232 € / 186 €* | 137 € / 110 €* |
| 3 Kinder | 155 € / 124 €* | 91 € / 73 €* |
| 4 Kinder und mehr | 56 € / 45 €* | 33 € / 26 €* |
Wird in der Einrichtung in Kombination mit dem Betreuungsangebot VÖ 6 h oder VÖ 7 h ein Mittagessen angeboten und in Anspruch genommen, dann ist ein zusätzliches Essensgeld zu bezahlen. Dieses beträgt 79,- € pro Monat.
Sofern für das Kind ein Gutschein (Jobcenter/Landratsamt) vorliegt, ist kein Essensgeld zu bezahlen. Die Ermäßigung gilt ab dem Monat, in dem der Gutschein entweder bei der Betreuungseinrichtung oder beim Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung vorgelegt wird.
Bei Abwesenheit des Kindes wird, nach vorheriger Benachrichtigung der Einrichtung, ab dem 6. Fehltag (nur Öffnungstage, ohne Unterbrechung) ein Essensgelderlass gewährt. Die Erstattung erfolgt aus technischen Gründen im Nachhinein.
V. Gerichtsstand
Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung
