FAQs Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung

Hier finden Sie Informationen zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/2027.

Umfang des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung

Für welche Kinder gilt der Rechtsanspruch?

Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung startet stufenweise und gilt im Schuljahr 2026/27 zunächst nur für die Kinder in Klassenstufe 1. Im Schuljahr 2027/28 gilt er für die Klassenstufen 1 und 2 und im Schuljahr 2028/29 für die Klassenstufen 1, 2 und 3. Erst im Schuljahr 2029/30 gilt der Rechtsanspruch für alle Grundschulkinder.

Wann beginnt – wann endet der Rechtsanspruch?

Bei Erstklässlern beginnt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung mit ihrem ersten tatsächlichen Schultag, also am Tag der Einschulung nach den Schulsommerferien. Es besteht daher in den Sommerferien vor der Einschulung und vor dem tatsächlichen Schuleintritt kein Betreuungsanspruch.

Der Anspruch besteht für die Kinder bis zum Beginn der fünften Klassenstufe.

Für welche Zeiten gilt der Rechtsanspruch?

Der Anspruch besteht an Werktagen (Montag bis Freitag – ausgenommen gesetzliche Feiertage) im Umfang von acht Zeit-Stunden täglich. Beginn und Ende des 8-Stunden-Zeitkorridors werden vom (Schul-) Träger festgelegt. Im Regelfall beginnt der 8-Stunden-Zeitkorridor aber mit Beginn der ersten Unterrichtsstunde. Betreuungsangebote, die über den 8-Stunden-Zeitkorridor hinausgehen, sind freiwillige Angebote des (Schul-) Trägers, die nicht vom Rechtsanspruch erfasst werden.

Welche Angebote zählen zur Ganztagsbetreuung?

Die Regelung im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gibt nicht vor, welche Angebote im Einzelnen bereitzustellen sind oder wo diese Angebote stattfinden.

  • Zunächst wird der Rechtsanspruch durch den zeitlichen Umfang des Unterrichts an den Grundschulen sowie durch die Angebote der Ganztags-Grundschulen (einschließlich der offenen Ganztags-Grundschulen) erfüllt.
  • Welche weiteren Angebote darüber hinaus, also ergänzend zur Unterrichtszeit oder zu den Angeboten der Ganztags-Grundschulen bereitgestellt werden, kann unterschiedlich sein. An vielen Schulen gibt es aber eine ergänzende Schulkindbetreuung, die bei Bedarf den 8-Stunden-Zeitkorridor vollends abdeckt (ergänzende und flexible Betreuungsangebote von kommunalen oder freien Trägern).
  • Es besteht allerdings keine Verpflichtung, an jeder Grundschule ein ganztägiges Angebot einzurichten. Vor diesem Hintergrund gilt ein Angebot des (Schul-) Trägers, dass das Kind an eine Grundschule mit Ganztagsbetreuung wechseln kann, als anspruchserfüllend. Wird dieses Angebot ausgeschlagen, gilt der Anspruch als verwirkt. Ebenso ist es möglich, dass eine Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder unterschiedlicher Schulen an einem zentralen Standort eingerichtet wird. Die Entscheidung hierüber trifft der (Schul-) Träger.
    Allerdings sollten die Angebote, mit denen der Rechtsanspruch erfüllt werden kann, für die Kinder zumutbar erreichbar sein. Bei der Frage der zumutbaren Entfernung kommt es auf die Umstände im Einzelfall an, da die örtlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich ausgeprägt sein können. Das Land hat angekündigt, Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit festzulegen.

Einlösen des Rechtsanspruchs

Muss mein Kind an einer Ganztagsbetreuung teilnehmen?

Nein! Eine Verpflichtung zur Ganztagsbetreuung gibt es nicht. Ob und in welchem Umfang der Rechtsanspruch wahrgenommen wird, entscheiden die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten. Zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang, dass der Schulbesuch der Schulpflicht unterliegt und dass die Anmeldung zur Teilnahme am Ganztagsbetrieb an einer Ganztags-Grundschule für ein Schuljahr bindend ist.

Muss ich mich melden, wenn ich den Anspruch auf Ganztagsbetreuung einlösen möchte?

Ja! Damit der (Schul-) Träger die räumlichen, personellen und organisatorischen Vorkehrungen treffen kann, muss die Wahrnehmung des Rechtsanspruchs rechtzeitig angemeldet werden. Das Land hat mittlerweile eine entsprechende gesetzliche Regelung ins Schulgesetz aufgenommen: Die Eltern bzw. die sorgeberechtigten Personen haben den (Schul-) Träger jährlich bis zum 15. März über die beabsichtigte Inanspruchnahme des Anspruchs auf Ganztagsbetreuung für das folgende Schuljahr in Kenntnis zu setzen. Das bedeutet: Bitte melden Sie Ihr Kind bis spätestens 15.03.2026 für den schulischen Ganztagsbetrieb und / oder für die Schulkindbetreuung (ergänzendes / flexibles Betreuungsangebot des kommunalen oder freien Trägers) an. Ergänzender Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung zum schulischen Ganztagsbetrieb nicht automatisch die Anmeldung zum ergänzenden / flexiblen Betreuungsangebot des kommunalen oder freien Trägers beinhaltet. Für die ergänzenden bzw. flexiblen Betreuungsangebote ist immer eine separate Anmeldung beim (Schul-) Träger notwendig.

Gibt es eine Wahlfreiheit beim Einlösen des Rechtsanspruchs?

Nein! Sowohl für Ganztags-Grundschulen in gebundener Form als auch für Ganztags-Grundschulen in offener Form gilt: Diese Angebote wirken anspruchserfüllend. Wenn Eltern auf die Inanspruchnahme von Angeboten der Ganztags-Grundschulen in offener Form verzichten, haben ihre Kinder in der Folge keinen Anspruch auf ein alternatives Betreuungsangebot: Parallel zur Ganztagsschule muss kein flexibles Betreuungsangebot zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt bei einer Umschulung bzw. bei einem Schulbezirkswechsel, zum Beispiel wenn das Kind von einer Ganztags-Grundschule an eine Halbtags-Grundschule wechseln soll. Das Einfordern des Rechtsanspruchs an der Halbtags-Grundschule ist dann nicht mehr möglich. Der Rechtsanspruch wird in diesem Beispiel durch das Ausschlagen des ganztägigen Betreuungsangebots an der Ganztags-Grundschule verwirkt.

Kosten

Muss ich für das Angebot der Ganztags-Grundschulen etwas bezahlen?

Nein! Hier gilt die Schulgeldfreiheit.
Der Schulunterricht an Halbtags- und Ganztags-Grundschulen sowie die Teilnahme am Ganztagsbetrieb einer offenen oder gebundenen  Ganztags-Grundschule ist generell kostenfrei. Hier gilt neben der Schulpflicht auch die Schulgeldfreiheit.

Muss ich für die ergänzenden / flexiblen Betreuungsangebote des (Schul-) Trägers etwasbezahlen?

Ja! Die ergänzenden bzw. flexiblen Betreuungsangebote von kommunalen oder freien Trägern an einer Halbtags-Grundschule (Frühbetreuung, Grundschulbetreuung bis 14 Uhr, Grundschulbetreuung bis 16 Uhr, Spätbetreuung) bzw. an einer Ganztags-Grundschule (Frühbetreuung und Spätbetreuung) sind immer kostenpflichtig. Der Träger der Schülerbetreuung entscheidet, in welcher Höhe Kostenbeiträge für das jeweilige  Betreuungsangebot erhoben werden.

Muss ich für das Mittagessen etwas bezahlen?

Ja! Für das Mittagessen wird vom (Schul-) Träger ein Kostgeld erhoben, unabhängig davon, ob es sich um eine Halbtags- oder Ganztags-Grundschule handelt.

Ich kann mir die Kosten für die ergänzenden / flexiblen Betreuungsangebote oder für dasMittagessen nicht leisten. Kann ich Unterstützung bekommen?

Soweit einem Kind ab dem Schuleintritt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung zu-steht und es ein anspruchserfüllendes Angebot besucht, kann der Kostenbeitrag möglicher-weise durch den Träger der örtlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belas-tung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Informationen hierzu erhalten Sie beim Kreisjugendamt.
Kinder aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, sind berechtigt, Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu bekommen. Hierzu zählt auch das gemeinschaftliche Mittagessen in Schulen. Informatio-nen hierzu erhalten Sie beim Kreissozialamt oder beim Jobcenter Landkreis Esslingen. 

Ferienbetreuung

Gilt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung auch in den Schulferien?

Ja! Der Rechtsanspruch besteht für die Schülerinnen und Schüler auch in den Schulferien an 5 Wochentagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) im Umfang von 8 Zeit-Stunden.
Für die Ferienbetreuung können wie für die ergänzenden / flexiblen Betreuungsangebote Entgelte erhoben werden.

Gilt das für die gesamten Schulferien?

Nein! Die Regelung im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sieht vor, dass der Rechtsanspruch durch ein Landesgesetz während der Schulferien um 4 Wochen reduziert werden kann. Das Land Baden-Württemberg hat mittlerweile eine Regelung zum Ausschluss des Rechtsanspruchs in vier Schulferienwochen pro Jahr in das Schulgesetz aufgenommen. Dort ist auch gere-gelt, dass 4 Wochen mit 20 Werktagen gleichzusetzen sind. Es gibt also 20 Schließtage in den Schulferien sowie an beweglichen Ferientagen und schulfreien „Brückentagen“, die jährlich neu festgelegt werden.

Wie ist die Ferienbetreuung in Esslingen geregelt?

In Esslingen wird die Ferienbetreuung in gewohnter Weise auch weiterhin vom Stadtjugen-dring (SJR) angeboten und organisiert.
Für die Erstklässler, für die ab September 2026 der Rechtsanspruch gilt, werden in den Herbstferien 2026 Belegungsplätze in der Ferienbetreuung geblockt. Trotzdem gilt auch für die Ferienbetreuung die Meldepflicht der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten zur beabsich-tigten Wahrnehmung des Rechtsanspruchs für ihre Kinder bis spätestens 15.03. für das fol-gende Schuljahr. Im Rahmen dieser Anzeige des Betreuungsbedarfs ist auch der Bedarf an Ferienbetreuung mit anzugeben, damit der Stadtjugendring die Angebote passgenau pla-nen und organisieren kann.

Bin ich automatisch für die Ferienbetreuung angemeldet, wenn ich den Rechtsanspruch einlöse?

Nein! Für die Ferienbetreuung ist eine separate Anmeldung beim Stadtjugendring notwendig. Das Anmeldeverfahren wird aber an die Erfordernisse, die sich aus dem Rechtsanspruch ergeben, angepasst.

Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung

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