Fußgängerzonen in Esslingen

Erfahren Sie, welche Straßen in der Esslinger Innenstadt unter anderem als Fußgängerzonen ausgewiesen sind und welche Regeln dort für den Lieferverkehr und andere Verkehrsteilnehmer:innen gelten.

Blick in die Bahnhofstraße in Richtung Marktplatz, links im Hintergrund ist der Schelztorturm zu sehenhen

Quer durch die Esslinger Innenstadt gibt es zahlreiche Straßen, die als Fußgängerzonen ausgewiesen sind. Dazu zählen unter anderem:

  • Bahnhofstraße
  • Bahnhofsplatz
  • Blarerplatz
  • Georg-Christian-von-Kessler-Platz
  • Fischbrunnenstraße
  • Innere Brücke
  • Küferstraße
  • Marktplatz
  • Milchstraße
  • Pliensaustraße
  • Rathausplatz
  • Ritterstraße
  • Unterer und Oberer Metzgerbach
  • Webergasse

Mit der Ausweisung dieser Straßen als Fußgängerzonen wird in der Innenstadt

  • der Parksuchverkehr reduziert
  • der Fuß- und Radverkehr gestärkt
  • die Aufenthaltsqualität verbessert

Diese Regeln gelten in Fußgängerzonen

Für Verkehrsteilnehmer:innen

  • Fußgänger:innen haben immer Vorrang, auch bei erlaubtem Verkehr für Anwohner:innen und Lieferungen.
  • Für die Fußgängerzone zugelassene Fahrzeuge müssen im Schritttempo fahren.
  • Auch der Radverkehr darf die Fußgängerzone nur in Schrittgeschwindigkeit befahren und hat sich dem Fußverkehr anzupassen.
  • Parken ist nicht gestattet, außer für schwerbehinderte Menschen mit Parkausweis während der Lieferzeiten.
  • Für das Parken anderer Fahrzeuge wie Umzugswagen wird eine Sondererlaubnis des Ordnungsamts benötigt.

Für den Lieferverkehr

In den meisten Fußgängerzonen ist der Lieferverkehr zu ausgewiesenen Zeiten zulässig.
Genau geregelt wird dies über die Beschilderung vor Ort.

Die häufigste Regelung ist hierbei, wie zum Beispiel in der Ritterstraße:
Montag bis Sonntag von 6 Uhr bis 11 Uhr und von 19 Uhr bis 22 Uhr.

Es gibt aber auch andere Zeiten, wie zum Beispiel in der Bahnhofstraße:
Montag bis Sonntag von 6 Uhr bis 10:30 Uhr und von 19 Uhr bis 22 Uhr.

Während der Lieferzeiten ist auch der Transport von Gütern durch Anwohner:innen und Gewerbetreibende zulässig. Sie dürfen Menschen mit Gehbehinderung während dieser Zeiten auch zu einem Ziel in der Fußgängerzone fahren oder von dort abholen.

Außerhalb der Lieferzeiten ist das Befahren nur mit einer Ausnahmegenehmigung unseres Ordnungs- und Standesamtes zulässig.