Beherbergungssteuer
Zum 1. Januar 2027 tritt mit der Einführung der Beherbergungssteuer eine neue kommunale Steuerregelung in Kraft.
Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zur neuen Steuer, insbesondere zu den rechtlichen Grundlagen, den betroffenen Personen und alle wesentlichen Regelungen.
Die maßgebliche Satzung über die Erhebung der Beherbergungssteuer finden Sie bis Ende des Jahres unter den öffentlichen Bekanntmachungen, anschließend im Ortsrecht auf dieser Website.
In den kommenden Wochen werden auf dieser Seite weitere wichtige Informationen und Hinweise veröffentlicht.
Schauen Sie daher gerne regelmäßig vorbei.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Die FAQs werden fortlaufend ergänzt und aktualisiert.
Allgemeines zur Beherbergungssteuer
Was wird mit der Beherbergungssteuer besteuert?
Ab wann wird die Beherbergungssteuer erhoben?
Wie hoch ist die Beherbergungssteuer?
Wer ist steuerpflichtig?
Die Betreiberin bzw. der Betreiber der Beherbergungseinrichtung ist gegenüber der Stadt für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich.
Ob und in welcher Höhe die Beherbergungssteuer an die Gäste weiterberechnet wird, entscheidet der jeweilige Beherbergungsbetrieb im Rahmen der vertraglichen und unternehmerischen Möglichkeiten.
Wie wirkt sich ein Aufenthalt von mehr als 21 Tagen aus?
Welche Übernachtungen sind ausgenommen?
Keine Beherbergung im Sinne der Beherbergungssteuersatzung liegt insbesondere vor bei Unterkünften in:
- Krankenhäusern,
- Rehabilitationskliniken,
- Alten- und Pflegeheimen,
- Hospizen,
- Flüchtlingsunterkünften sowie
- vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen und deren Angehörigen in besonderen sozialen Situationen dienen.
Auch die Beherbergung von Minderjährigen wird nicht besteuert.
Gibt es eine Übergangsregelung für bereits gebuchte Übernachtungen?
Beherbergungseinrichtungen und Betreiber
Was ist eine Beherbergungseinrichtung?
Als Beherbergungseinrichtungen gelten insbesondere Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels und Campingplätze.
Auch vergleichbare Unterkünfte können als Beherbergungseinrichtung gelten. Dazu gehören beispielsweise möblierte Zimmer in einer Wohnung, die entgeltlich an Gäste vermietet werden.
Gilt jeder möblierte Wohnraum als Beherbergungseinrichtung?
Grundsätzlich gilt möblierter Wohnraum, der zur kurzfristigen Vermietung angeboten wird, als Beherbergungseinrichtung im Sinne der Beherbergungssteuersatzung.
Das gilt auch für möblierten Wohnraum, der grundsätzlich für eine langfristige Vermietung vorgesehen ist, aber zur kurzfristigen Vermietung angeboten wird.
Nicht als Beherbergungseinrichtung gilt Wohnraum, der im Sinne des Meldegesetzes vermietet wird.
Wer gilt als Betreiberin oder Betreiber einer Beherbergungseinrichtung?
Als Betreiberin oder Betreiber gilt grundsätzlich die Person, der die Einnahmen aus der Vermietung überwiegend zufließen.
Als Betreiberin oder Betreiber gilt grundsätzlich auch, wer in der üblichen Werbung für die Übernachtungsmöglichkeit als Kontakt- oder Ansprechperson für die Vermietung auftritt.
Pflichten der Betreiber
Was muss ich tun, wenn ich in Esslingen einen Beherbergungsbetrieb eröffnen möchte?
Wenn Sie in Esslingen eine Unterkunft zur Übernachtung anbieten, müssen Sie die Eröffnung der Beherbergungseinrichtung vor der ersten Übernachtung eines Gastes bei der Stadt Esslingen am Neckar anzeigen. Das gilt unabhängig davon, über welches Medium Sie die Unterkunft anbieten.
Nach Eingang der Anzeige erhalten Sie von der Stadtkämmerei, Bereich Kommunalsteuern, ein Buchungszeichen. Bitte geben Sie dieses bei allen weiteren Kontakten mit der Stadtkämmerei zur Beherbergungssteuer an.
Welche Änderungen in Bezug auf den Beherbergungsbetrieb muss ich bei der Stadt Esslingen anzeigen?
Bestimmte Änderungen im Zusammenhang mit Ihrem Beherbergungsbetrieb müssen Sie der Stadt Esslingen anzeigen.
Anzuzeigen sind insbesondere:
- die Eröffnung eines Beherbergungsbetriebs,
- die Eröffnung weiterer Standorte,
- die endgültige Aufgabe des Beherbergungsbetriebs sowie
- Änderungen, die den Beherbergungsbetrieb oder die Betreiberin bzw. den Betreiber betreffen, zum Beispiel ein Umzug oder eine Namensänderung.
Welche Unterlagen müssen aufbewahrt werden?
Als Betreiberin oder Betreiber müssen Sie alle Unterlagen aufbewahren, die für die Beherbergungssteuer relevant sind. Dazu gehören insbesondere:
- Rechnungen,
- Quittungen,
- Buchungs- und Abrechnungsunterlagen sowie
- gegebenenfalls elektronische Aufzeichnungen.
Auf Anforderung sind die Unterlagen den beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung vorzulegen.
Besteuerungsverfahren
Wie wird die Beherbergungsteuer berechnet?
Für die Berechnung der Beherbergungssteuer wird die Gesamtzahl der Übernachtungen in einem Quartal zugrunde gelegt. Davon werden die Übernachtungen von Minderjährigen sowie die Übernachtungen ab dem 21. Tag abgezogen.
Es ist zu beachten, dass für die Berechnung zunächst die Übernachtungszahlen für jeden einzelnen Monat eines Quartals anzugeben sind. Aus diesen Angaben ergibt sich anschließend die Gesamtzahl der Übernachtungen für das jeweilige Quartal.
Die nun verbleibenden Übernachtungen sind steuerpflichtig. Die Anzahl dieser Übernachtungen wird mit dem Steuersatz multipliziert und ergibt die zu entrichtende Steuer.
Wann ist die Steueranmeldung abzugeben?
Wie wird die Beherbergungssteuer angemeldet?
Die Beherbergungssteuer ist auf einem amtlichen Vordruck zu erklären und bei der Stadtkämmerei einzureichen. Hierfür wird Ihnen ein persönliches Online-Portal eingerichtet, über das Sie die Steuererklärung einreichen und entsprechende Nachweise hochladen können. Über dieses Portal können Sie außerdem einen weiteren Beherbergungsbetrieb anzeigen oder einen bereits bestehenden Beherbergungsbetrieb abmelden.
Bitte beachten Sie, dass auf Grundlage der Vorausrechnung keine Steuerzahlungen zu leisten sind. Die festgesetzte und zu zahlende Steuer wird Ihnen in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt.
