Diese Regeln gelten rund ums Radfahren
Verkehrsregeln und wie man sie erkennt: Alles über Fahrradzonen, Fahrradstraßen, Radschutzstreifen und mehr.

Jetzt, wo der Frühling da ist, zieht es viele Esslingerinnen und Esslinger wieder aufs Fahrrad – ob zur Schule, zur Arbeit oder zum Stadtbummel. Damit alle sicher und entspannt unterwegs sind, erklären wir, welche Verkehrsregeln rund ums Fahrrad gelten und woran man sie vor Ort in Esslingen erkennt.
Fahrradzone
In Teilen von Oberesslingen, rund um die Breslauer Straße und ihre Nebenstraßen, ist eine Fahrradzone ausgewiesen. Diese erkennt man an den blauen Verkehrsschildern mit einem Fahrradsymbol und dem Schriftzug „Fahrradzone“, auch auf der Straße selbst ist diese Markierung aufgebracht. In der Fahrradzone beträgt die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Hier dürfen Radfahrende nebeneinander fahren. Andere Verkehrsteilnehmende müssen sich dem Tempo und dem Vorrang von Radlerinnen und Radlern anpassen. Auch das Rechts‑vor‑links‑Prinzip gilt hier für alle gleich.
Fahrradstraße
Eine besondere Form ist die Fahrradstraße – die sich in Esslingen in der Hindenburgstraße zwischen der Altstadt und Oberesslingen erstreckt. Perspektivisch soll sie von Zell bis in die Innenstadt führen. Auch diese erkennt man an dem blauen Schild mit dem Fahrradsymbol und dem Schriftzug „Fahrradstraße“. Auf einer Fahrradstraße haben Radfahrende Vorrang. Sie dürfen dort nebeneinander fahren und die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer 30 km/h. Andere Fahrzeuge dürfen die Fahrradstraße ebenfalls nutzen, müssen sich jedoch den Radfahrenden anpassen.
Radschutzstreifen und Radfahrstreifen
Wenn Radfahrende und Autos eine Straße gemeinsam nutzen, aber kein eigener Radweg vorhanden ist, sind oftmals Radschutzstreifen zu finden – in Esslingen beispielsweise auf der Krummenackerstraße und der Kiesstraße. Diese sind als gestrichelte weiße Linien am Fahrbahnrand erkennbar, oft ergänzt durch Fahrradsymbole. Schutzstreifen gehören zur Fahrbahn und zeigen Radfahrenden ihren Raum. Andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer dürfen dort nicht parken oder halten. Fahren dürfen sie hier nur bei Bedarf, zum Beispiel bei Gegenverkehr. Außerdem müssen sie beim Überholen besonders vorsichtig sein und mindestens eineinhalb Meter Abstand zum Radverkehr halten. Anders ist es bei vollständig getrennten Radfahrstreifen – sie sind in Esslingen etwa auf der Schorndorfer Straße durch eine durchgezogene weiße Linie von der Fahrbahn erkennbar. Sie dürfen von anderen Fahrzeugen nicht befahren werden, auch das Halten und Parken ist in diesen Bereichen nicht erlaubt.
Geh- und Radweg
Neben getrennten Rad‑ und Straßenflächen gibt es auch Bereiche, in denen Radfahrende und Fußgängerinnen und Fußgänger auf der selben Fläche unterwegs sein dürfen. So ist ein gemeinsamer Geh‑ und Radweg durch das Verkehrszeichen mit Fuß‑ und Fahrradsymbol, die durch einen waagerechten Trennstrich getrennt sind, gekennzeichnet. Diesen Weg müssen sowohl Radfahrende als auch Fußgängerinnen und Fußgänger benutzen. Radfahrende haben keinen Vorrang, sondern teilen sich die Fläche mit Fußgängerinnen und Fußgängern. Deshalb gilt: Mit angepasster Geschwindigkeit fahren, Rücksicht nehmen und gegebenenfalls klingeln, bevor man überholt. Die Geschwindigkeit ist an den Fußverkehr anzupassen. Ein Gehweg mit dem Zusatzschild „Radverkehr frei“ ist hingegen formal weiterhin ein Gehweg – auf ihm steht also der Fußverkehr im Mittelpunkt. Radfahrende dürfen diesen Weg zusätzlich nutzen, müssen dabei aber Schrittgeschwindigkeit einhalten und besondere Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen. Anders als beim gemeinsamen Geh‑ und Radweg besteht hier keine Pflicht, diesen Weg zu benutzen – Radfahrende dürfen stattdessen auch auf der Fahrbahn fahren.
Fußgängerzone
In den Fußgängerzonen – etwa in der Bahnhofstraße oder in der Küferstraße – gilt: Fußgängerinnen und Fußgänger haben immer Vorrang. Diese Zonen erkennt man an dem blauen Schild mit weißem Fußgängersymbol. Radfahren ist dort nur erlaubt, wenn zusätzlich ein Schild „Radverkehr frei“ angebracht ist. Doch selbst dann dürfen Radlerinnen und Radler nur in Schrittgeschwindigkeit fahren und müssen jederzeit Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen. Ohne das Zusatzschild „Radverkehr frei“ muss man vom Rad absteigen und es durch die Fußgängerzone schieben.
Ein weiterer Punkt betrifft die Marktzeiten in der Bahnhofstraße: Weil dort aktuell mittwochs und samstags der Wochenmarkt stattfindet, ist die Bahnhofstraße an diesen Tagen von 5 Uhr bis 14 Uhr für den Radverkehr gesperrt. Radfahrende müssen schieben, in dieser Zeit andere Routen wählen oder ihr Rad beispielsweise im Fahrradparkhaus im QBUS abstellen und zu Fuß zum Markt gehen. Ganz unabhängig von bestimmten Verkehrsflächen gelten überall im Stadtgebiet die allgemeinen Verkehrsregeln: Radfahrende gelten rechtlich als Fahrzeuge und müssen Ampeln, Vorfahrtsschilder und andere Verkehrszeichen beachten. Radfahren auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten – es sei denn, ein Zusatzschild „Radverkehr frei“ erlaubt es. Für Kinder unter acht Jahren ist das Fahren auf dem Gehweg ohnehin Pflicht, und bis zu einem Alter von zehn Jahren dürfen Kinder mit dem Rad auf dem Gehweg fahren, erwachsene Begleitpersonen dürfen den Gehweg ebenfalls mit den Kindern gemeinsam benutzen. Beleuchtung und Reflektoren am Fahrrad sind bei Dämmerung und Dunkelheit vorgeschrieben, um gut gesehen zu werden.
Fahrradparkhaus
In direkter Bahnhofsnähe stehen im Fahrradparkhaus im QBUS insgesamt 370 zugangsgesicherte Stellplätze für Fahrräder zur Verfügung. Mit einem VVS-Abo oder dem Deutschlandticket kann das Fahrradparkhaus, nach vorheriger Registrierung und Buchung, kostenfrei genutzt werden. Dort steht auch eine professionelle Fahrradwerkstatt zur Verfügung, die montags bis freitags von 10 bis 13 Uhr sowie von 14 bis 18 Uhr geöffnet hat.
Büro des Oberbürgermeisters
